ISO 11660-1:2008 Normeninterpretation: Zugangssysteme an Kränen
ISO 11660-1:2008 „Krane – Zugangssysteme, Schutzeinrichtungen und Begrenzungen – Teil 1: Allgemeine Grundsätze“ ist die Grundnorm für Zugangssysteme und Sicherheitsschutzeinrichtungen an Kranen. Die Norm legt die Sicherheitsanforderungen an die Konstruktion aller Zugangswege, Plattformen, Leitern, Geländer, Laufstege und Schutzhauben fest, um die Sicherheit des Bedienpersonals beim Begehen sowie die Wartungsfreundlichkeit im täglichen Betrieb zu gewährleisten.
Konstruktionsanforderungen für Zugangssysteme und Plattformen
ISO 11660-1:2008 definiert konkrete Anforderungen an Abmessungen und Festigkeit von Zugangswegen und Plattformen an Kranen: Die lichte Breite von Laufstegen und Zugängen muss mindestens 500 mm betragen, die Oberflächen sind rutschfest auszuführen (Riffelblech oder Gitterrost, Reibungskoeffizient ≥ 0,5). Für die Lastannahme gelten folgende Werte: Nutzlast ≥ 2 kN/m² für begehbare Zugangswege, ≥ 3 kN/m² für Wartungsgänge und ≥ 5 kN/m² für Wartungsbühnen. Plattformen und Laufstege müssen mit Fußleisten von mindestens 100 mm Höhe ausgestattet sein, um das Herabfallen von Werkzeugen und Bauteilen zu verhindern. Die Laufstegbleche sind so auszubilden, dass Wasser zuverlässig ablaufen kann (maximale Staubtiefe ≤ 5 mm).
Anforderungen an die Konstruktion von Leitern: Senkrechte Leitern benötigen eine Breite von mindestens 400 mm, einen Sprossenabstand (vertikal) von 250 bis 300 mm und eine Sprossentiefe von mindestens 150 mm. Bei senkrechten Leitern über 6 m Höhe ist ein Ruhepodest oder ein Fanggerüst vorzusehen (das Fanggerüst ist innerhalb von 3 m ab dem oberen Ende anzuordnen). Schrägleitern sind mit einem Neigungswinkel zwischen 45° und 60° auszuführen, die Stufenbreite muss mindestens 500 mm und der Stufenabstand 200 bis 250 mm betragen. Beidseitig sind Handläufe aus durchgehendem Rundstahl (Durchmesser 25 bis 50 mm) anzubringen. Alle Zugangswege, Plattformen und Leitern sind an ihren freien Kanten mit Geländern zu sichern – Höhe mindestens 1100 mm, Zwischenholm in maximal 550 mm Höhe, Pfostenabstand ≤ 1500 mm.
Anforderungen an Sicherheitsschutzeinrichtungen
Die Norm legt umfassende Anforderungen an die Sicherheitsschutzeinrichtungen von Kranen fest. Schutz beweglicher Teile: Zahnräder, Kettenräder, Treibriemen, Kupplungen, Lüfter sowie alle rotierenden und beweglichen Bauteile sind mit Schutzhauben zu versehen. Diese müssen fest mit nicht beweglichen Bauteilen verbunden sein und sich nur mit Werkzeug demontieren lassen, um die Wartung zu erleichtern. Die Schutzhauben müssen einer konzentrierten Last von mindestens 200 N ohne bleibende Verformung standhalten. Schutz der elektrischen Ausrüstung: Der Elektroschrank benötigt eine Schutzart von mindestens IP54 (Innenraum) bzw. IP55 (Außenbereich). Die Schranktüren sind abschließbar auszuführen; im Schrankinneren sind Beleuchtung und Erdungsschiene vorzusehen. Das Schrankgehäuse ist zuverlässig zu erden (Erdungswiderstand ≤ 4 Ω).
Schutz bei Arbeiten in der Höhe: Zugangswege, Plattformen und Bedienstände in mehr als 2 m Höhe müssen mit Anschlagpunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sein (sichere Arbeitslast ≥ 15 kN pro Anschlagpunkt, gleichzeitige Nutzung durch mindestens 2 Personen). Notausstieg: Das Führerhaus ist mit einem Notausstieg (Mindestmaße 500 × 600 mm, nach innen und außen zu öffnen) auszustatten. Führerhäuser in großer Höhe sind mit Abseilgerät und Sicherheitsgurt auszurüsten. Unterhalb der Lastwege dürfen keine fest installierten Zugangswege oder Bedienstände angeordnet werden. Ist ein Durchgang unterhalb der Last unvermeidbar, ist ein Schutzdach vorzusehen, das einer Schlaglast von mindestens 4 kN standhält.
| Anlagentyp | Maßanforderungen | LastAnforderungen | SchutzeinrichtungenAnforderungen | Einsatzort |
|---|---|---|---|---|
| Laufsteg | Breite≥500mm | ≥2kN/m² | rutschfest/Fußleiste | Durchfahrtsbereich |
| Wartungsbühne | Breite≥600mm | ≥5kN/m² | Geländer/Fußleiste | Wartungsbereich |
| senkrechte Leiter | Breite≥400mm | ≥1.5kN | >6mmit Kletterkorb | vertikalZugangssystem |
| Schrägleiter | Breite≥500mm,45~60° | ≥2kN | beidseitigHandlauf | NeigungZugangssystem |
| Geländer | Höhe≥1100mm | ≥0.5kN/m | Mast≤1500mm | Plattform/ZugangssystemKante |
| Schutzhaube | nach Antriebsabmessung | ≥200N | demontierbar | BewegungBauteil |
Konstruktionsanforderungen an das Führerhaus
Die Norm definiert spezifische Anforderungen an Abmessungen, Sichtfeld, Umgebung und Sicherheitseinrichtungen des Führerhauses: Die lichte Höhe im Innenraum muss mindestens 1800 mm (bei Bedienung im Stehen) bzw. 1500 mm (bei Bedienung im Sitzen) betragen, die Innenbreite mindestens 900 mm (Einzelplatz) bzw. 1200 mm (Doppelplatz). Gemäß den Sichtanforderungen müssen das vordere und seitliche Sichtfeld die Hauptarbeitsbereiche des Krans abdecken, wobei der tote Winkel zu minimieren ist. Die Verglasung ist aus Einscheibensicherheitsglas oder Verbundglas auszuführen, mit einer Lichtdurchlässigkeit von mindestens 85 %. Das Führerhaus ist mit einer Klimaanlage (Temperaturbereich 18–28 °C), einer Scheibenenteisungs- und Beschlagfreihaltungseinrichtung sowie einem Sonnenschutzvorhang auszustatten.
Der Fahrersitz muss verstellbar sein (Längsverstellung ≥ 100 mm, Höhenverstellung ≥ 50 mm, verstellbarer Neigungswinkel der Rückenlehne) und über eine gute Schwingungsdämpfung verfügen (gewichteter Effektivwert der Beschleunigung am Fahrerplatz unter Gesamtmaschinenvibration ≤ 0,5 m/s²). Im Führerhaus sind ein Not-Aus-Taster, ein Feuerlöscher (≥ 2 kg Pulver) sowie eine Kommunikationsausrüstung vorzusehen. Der Bodenbelag ist rutschfest auszuführen und mit einem Entwässerungslos zu versehen. Die Türbreite des Führerhauses muss mindestens 500 mm betragen; die Tür muss von innen und außen zu öffnen sein.
Anforderungen an die Wartungssicherheit
Die Norm regelt auch die Schutzeinrichtungen während der Wartung des Krans: In Bereichen, die einer Beleuchtung bedürfen – wie Maschinenraum, Elektroraum, Laufstegen und Plattformen – ist eine fest installierte Beleuchtung vorzusehen (Beleuchtungsstärke ≥ 150 lux, Farbwiedergabeindex ≥ 60). Die Beleuchtungslampen müssen vibrations- und staubgeschützt sein und eine Schutzart (IP) von mindestens IP54 aufweisen. Der Kran ist mit einer separaten Wartungs-Steckdose (220 V/16 A, mit Fehlerstromschutz) für die Stromversorgung von Wartungswerkzeugen auszustatten.
Kelude Schwerindustrie beachtet bei der Kran-Konstruktion strikt die Anforderungen an Zugangssysteme und Schutzeinrichtungen gemäß ISO 11660-1:2008: Laufstege und Plattformen werden aus feuerverzinkten Gitterrosten gefertigt (rutschfest und korrosionsbeständig), Geländer und Fußleisten sind vollständig vorhanden. Das Führerhaus ist mit ergonomisch verstellbaren Sitzen sowie einer Heiz- und Kühlanlage ausgestattet, um dem Bedien- und Wartungspersonal eine sichere und komfortable Arbeitsumgebung zu schaffen.
| Bereich | BeleuchtungsstärkeAnforderungen | Schutzart (IP) | Sicherheitsanforderungen |
|---|---|---|---|
| Zugangssystem/Laufsteg | ≥100lux | IP54 | rutschfest/Geländer |
| Wartungsbühne | ≥150lux | IP55 | Geländer/Fußleiste |
| Elektroraum | ≥200lux | IP54 | Isolierunterlage/Feuerlöscher |
| Führerhaus | ≥150lux | IP54 | Klimaanlage/Not-Halt |
| Maschinenraum | ≥150lux | IP55 | Entlüftung/Beleuchtung |
Häufige Fragen
F: Welche Anforderungen stellt ISO 11660-1:2008 an die Breite von Zugangssystemen?
A: Die lichte Breite von Laufstegen für den Personenverkehr beträgt mindestens 500 mm, für Wartungszugänge mindestens 600 mm (lokal reduzierbar auf 400 mm, jedoch auf maximal 2 m Länge). Als Laufstegblech kommen rutschfeste Gitterroste oder Riffelblech mit einem Reibungskoeffizienten von mindestens 0,5 zum Einsatz. Beidseitig der Zugänge sind Fußleisten mit einer Höhe von mindestens 100 mm vorzusehen.
F: Welche Konstruktionsanforderungen gelten für Geländer?
A: Die Geländerhöhe beträgt mindestens 1100 mm, die Zwischenstrebe ist bei maximal 550 mm anzuordnen, der Abstand der Pfosten darf 1500 mm nicht überschreiten. Das Geländer muss einer horizontalen Last von mindestens 0,5 kN/m sowie einer Einzellast von mindestens 1 kN standhalten. Die Fußleiste ist mit einer Höhe von mindestens 100 mm auszuführen. Der Abstand zwischen Geländer und Plattform darf 20 mm nicht überschreiten.
F: Welche Anforderungen gelten für die Konstruktion des Führerhauses?
A: Die lichte Höhe beträgt mindestens 1800 mm bei Stehbetrieb bzw. 1500 mm bei Sitzbetrieb, die Breite mindestens 900 mm. Der Sitz muss in Längsrichtung um mindestens 100 mm und in der Höhe um mindestens 50 mm verstellbar sein. Die Klimatisierung ist für 18 bis 28 °C ausgelegt, die Lichtdurchlässigkeit der Verglasung beträgt mindestens 85 %. Das Führerhaus ist mit Not-Aus-Taster, Feuerlöscher und Kommunikationsausrüstung auszustatten.
F: Welche Schutzeinrichtungen sind für Arbeiten in der Höhe erforderlich?
A: Bei Laufstegen und Plattformen in einer Höhe von mehr als 2 m sind Anschlagpunkte für Sicherheitsgurte vorzusehen (sichere Arbeitslast mindestens 15 kN). Führerhäuser in großer Höhe werden mit Abseilgeräten ausgestattet. Notausgänge müssen mindestens 500 × 600 mm groß sein. Die Sicherheitseinrichtungen für Arbeiten in der Höhe bei Kelude-Kranen werden durchgängig gemäß ISO 11660-1:2008 konstruiert und konfiguriert.