Kranführerhaus für Mobilkrane nach GB/T 20303.2-2006
Die Norm GB/T 20303.2-2006 „Krane – Führerhäuser – Teil 2: Krane mit fahrbarer Bauart“ ist die spezifische Norm für die Konstruktion von Führerhäusern und Kranführerhäusern für fahrbare Krane. Sie definiert ergonomische Konstruktionsanforderungen für Fahrerkabinen und Kranführerhäuser von Autokranen, Raupenkranen und All-Terrain-Kranen und entspricht ISO 8566-2:1998 (IDT).
GB/T 20303.2-2006 legt spezifische technische Spezifikationen für die Konstruktion & Fertigung von Führerhäusern und Kranführerhäusern fest, die auf die besonderen Betriebsbedingungen und Nutzungsanforderungen von Mobilkranen zugeschnitten sind. Das Führerhaus eines Mobilkrans muss nicht nur Anforderungen an Sichtfeld und Komfort erfüllen, sondern auch den Doppel-Betriebsbedingungen im Fahrzustand und im Hubzustand gerecht werden. Dieser Artikel bietet eine systematische Auslegung der wichtigsten Normanforderungen.
Anwendungsbereich der Norm und Führerhaustypen
GB/T 20303.2-2006 gilt für zwei Arten von Bedienräumen bei Mobilkranen: Die erste Art ist die Fahrerkabine – der Bedienraum für die Fahrt des Krans auf öffentlichen Straßen, der in der Regel die gleichen Konstruktionsanforderungen wie die Kabine eines Standard-LKW erfüllt. Die zweite Art ist das Kranführerhaus (auch als Aufbau-Bedienstand bezeichnet) – der Bedienraum für Hubevorgänge auf der Baustelle. Dieses kann als geschlossenes Kranführerhaus (bei großen All-Terrain- und Raupenkranen) oder als offene Bedienplattform (bei mittleren und kleinen Autokranen, oft nur mit Dach und Überrollschutz) ausgeführt sein. Die Norm legt für beide Bedienraumtypen detaillierte Anforderungen an Maße, Sichtfeld, Zugangssystem, Sitz und Umgebungsbedingungen fest.
Anforderungen an die Fahrerkabine
Für die Fahrerkabine gelten folgende Normanforderungen:
Maßanforderungen – Wenn der Hubvorgang ebenfalls aus der Fahrerkabine gesteuert wird (eine gängige Konfiguration bei mittleren und kleinen Autokranen), muss die lichte Breite der Fahrerkabine mindestens 850 mm (Einzelsitz) bzw. 1.300 mm (optionaler Doppelsitz) betragen. Die Mindesthöhe (vom Boden bis zum Dach) muss 1.800 mm (inklusive Schutzhelm-Stauraum) betragen. Die Unterkante der Frontscheibe darf nicht höher als 900 mm über dem Kabinenboden liegen, die Oberkante nicht niedriger als 800 mm über dem Sitzreferenzpunkt, um eine gute Sicht nach vorne zu gewährleisten. Die Außenspiegel müssen einen Sichtbereich von jeweils ≥ 30° an beiden Fahrzeugseiten und nach hinten abdecken.
Sitz – Der Sitz in der Fahrerkabine muss der Norm GB 15083 entsprechen und über eine Längsverstellung (± 80 mm), eine Neigungsverstellung der Rückenlehne (90° bis 115°) und eine Höhenverstellung (± 50 mm) verfügen. Der Sitz ist mit einem Dreipunkt- oder Vierpunkt-Sicherheitsgurt auszustatten (mit Vorbereitung für Kindersitzbefestigung). Die Schwingungsdämpfung des Sitzes im Fahrzustand muss die Anforderungen von ISO 7096 mit einer Schwingungsübertragungsrate von ≤ 0,7 erfüllen.
Steuereinrichtung – Lenkrad, Pedale, Schalthebel und andere Fahrsteuerungen sind gemäß den Standards für Kraftfahrzeuge angeordnet. Die Instrumententafel muss grundlegende Fahrinformationen wie Geschwindigkeit, Motordrehzahl, Kühlwassertemperatur, Öldruck, Luftdruck (bei Modellen mit Druckluftbremse), Kilometerstand und Blinkerstatus anzeigen. Wenn die Fahrerkabine auch für den Hubvorgang genutzt wird, müssen die Steuerhebel für den Kranbetrieb klar gekennzeichnet und visuell oder räumlich von den Fahrsteuerungen getrennt sein.
Anforderungen an das Kranführerhaus
Für das separate Kranführerhaus gelten detailliertere Anforderungen:
Maße – Die Mindestbreite im Inneren eines geschlossenen Kranführerhauses beträgt 700 mm, die Mindesthöhe 1.700 mm und die Bodenfläche ≥ 0,9 m². Die Unterkante der Frontverglasung darf nicht höher als 800 mm über dem Boden liegen, um dem Bedienpersonal in sitzender Position eine direkte Sicht auf den Haken und den Lastbereich zu ermöglichen. Die Frontscheibenfläche muss mindestens 45 % der Stirnwandfläche betragen. Die lichte Breite der Tür des Kranführerhauses muss mindestens 450 mm und die Türhöhe mindestens 1.500 mm betragen. Die Tür muss nach außen öffnen und vom Bedienplatz aus mit einer Hand zu öffnen sein.
Sichtfeld – Das Bedienpersonal muss in normaler Sitzposition direkt sehen können: den gesamten Hub- und Senkvorgang des Hakens sowie den Lastbereich (direkt vorne unten), die linke und rechte Seite des gesamten Auslegers (jeweils ≥ ± 45° horizontaler Sichtwinkel), die Seiten der Drehbühne und die Stützbeinbereiche (durch Seitenfenster oder Videoassistenz). Wenn sich der Haken in der nächsten Position direkt vor dem Bediener befindet, muss dieser ihn mit einem Neigungswinkel von nicht mehr als 30° sehen können. Bei strukturellen Hindernissen sind Rückspiegel oder Kamera-Videoassistenzsysteme vorzusehen.
Belüftung und Klimatisierung – Das geschlossene Kranführerhaus muss über eine Heiz- und Kühlanlage verfügen. Die Innentemperatur darf im Sommer 28 °C nicht überschreiten und im Winter 14 °C nicht unterschreiten. Bei Ausführungen ohne Klimaanlage muss die Frontscheibe geöffnet werden können oder ein Belüftungsfenster vorhanden sein, mit einer effektiven Belüftungsfläche von mindestens 0,05 m². Die Klimaanlagenauslässe dürfen nicht direkt auf Hände und Gesicht des Bedienpersonals gerichtet sein.
Geräuschentwicklung – Der Geräuschpegel im Kranführerhaus darf bei Nenndrehzahl des Motors 80 dB(A) nicht überschreiten. Der Schalldämpfer der Motorabgasanlage muss mindestens 1 m vom Kranführerhaus entfernt sein. Die Wandverkleidung des Kranführerhauses muss mit schallabsorbierendem Material (Dicke ≥ 25 mm) ausgekleidet sein, um die Übertragung von Motorgeräuschen wirksam zu reduzieren.
≥ 700 mm geschlossen
≥ 1.700 mm Boden bis Decke
≤ 800 mm Sitzposition, Blick auf Haken
14 – 28 °C Heizung/Klima
≤ 80 dB(A) bei Motordrehzahl
Übertragungsrate ≤ 0,7 ISO 7096
Zugangs- und Fluchteinrichtungen
Die Norm legt strenge Anforderungen an Zugangs- und Fluchteinrichtungen für Mobilkrane fest:
Zugangssystem – Vom Boden zur Fahrerkabine und zum Kranführerhaus muss ein fester Zugang vorhanden sein. Die Breite der Leiter muss mindestens 300 mm betragen, der Abstand der Trittplatten 220 – 300 mm und die erste Stufe darf nicht höher als 400 mm über dem Boden liegen. An beiden Seiten der Leiter sind Handläufe mit einem Durchmesser von 25 – 35 mm vorzusehen. Bei einem Neigungswinkel der Leiter von mehr als 60° ist ein Anschlagpunkt für Sicherheitsgurt erforderlich. Die Oberflächen der Trittplatten müssen rutschhemmend behandelt sein (z. B. Riffelblech oder Lochblech).
Zugangssystem zum Kranführerhaus – Der Zugang vom Boden zum Kranführerhaus führt in der Regel über das Fahrgestell, die Drehbühne und den Einstieg des Führerhauses. Der gesamte Zugangsweg ist mit Handläufen oder Geländern auszustatten, wobei die Geländerhöhe mindestens 1100 mm betragen muss. Die Laufstegbreite von der Drehbühne bis zum Einstieg des Führerhauses darf 400 mm nicht unterschreiten. Bei einer Führerhaushöhe von mehr als 2 m über dem Boden sind in Abständen von jeweils 3 m Ruhepodeste entlang des Zugangswegs vorzusehen.
Fluchtausgang – Geschlossene Führerhäuser müssen an der Rückwand oder Seitenwand einen Fluchtausgang (Hintertür oder Fluchtfenster) aufweisen, dessen Mindestmaße 600 mm × 600 mm betragen. Der Fluchtausgang muss von innen schnell zu öffnen sein. Bei einer Führerhaushöhe von mehr als 3 m über dem Boden sind ein Abseilgerät oder ein Fluchtseil vorzusehen. Die Fahrerkabine kann im Notfall über das Seitenfenster als Fluchtweg genutzt werden.
Besondere Anforderungen an drehbare Führerhäuser
Große All-Terrain-Krane und Raupenkrane sind in der Regel mit geschlossenen Führerhäusern ausgestattet, die sich mit dem Oberwagen drehen. Die Norm stellt an solche Führerhäuser folgende zusätzliche Anforderungen:
Der Drehbereich des Führerhauses muss die vollständige Rundumsicht für den Hubevorgang gewährleisten, ohne tote Winkel. Kabel, Hydraulikschläuche und Klimaleitungen müssen an den Drehgelenken uneingeschränkt beweglich sein und über ausreichende Längenreserve verfügen. Beim Stillstand der Drehung muss eine zuverlässige Verriegelungsvorrichtung ein ungewolltes Verdrehen verhindern. Die Drehsteuerung ist im Führerhaus anzuordnen, sodass das Bedienpersonal die Drehung direkt vom Sitz aus betätigen kann. Wird das Führerhaus in eine Position gedreht, die nicht der Fahrtrichtung entspricht, müssen die Fahrsteuereinrichtungen automatisch abgedeckt oder verriegelt werden, um eine versehentliche Betätigung der Fahrfunktionen während des Hubevorgangs auszuschließen.
Offene Bedienplattform (Bedienstand für Hubeinsätze mittlerer und kleinerer Autokrane) – Eine Überrollschutzstruktur (ROPS) ist vorzusehen und der Festigkeitsnachweis nach ISO 3471 zu führen. Der Plattformboden ist rutschfest auszuführen und an allen Seiten mit einer Fußleiste von mindestens 50 mm Höhe zu versehen, um das Herabrutschen von Werkzeugen zu verhindern. Die Geländerhöhe der Bedienplattform beträgt mindestens 1100 mm, die Höhe der Zwischenstrebe etwa 550 mm. Die Konstruktion der Bedienstände fahrbarer Krane von Kelude Schwerindustrie folgt strikt dieser Norm und legt gleichermaßen Wert auf Fahrkomfort und Betriebssicherheit.
| Parameter | Fahrerkabine | Separates Kranführerhaus | FreiluftBedienstand |
|---|---|---|---|
| Breite | ≥850(Einfach)/1300(Doppel) | ≥700mm | N/A |
| Höhe | ≥1800mm | ≥1700mm | N/A |
| Unterkante Frontscheibe | ≤900mm | ≤800mm | N/A |
| FahrersitzNorm | GB 15083 | ISO-Klasse 7096 — Laborprüfung der Sitzschwingungen für Fahrer | N/A |
| Geräusch | ≤80dB(A) | ≤80dB(A) | ≤85dB(A) |
| Schutz | Rahmenkonstruktion | GeschlossenStruktur | ROPSÜberrollschutz |
Anforderungen an das Kranführerhaus – Vergleichstabelle
Die folgende Vergleichstabelle fasst die wesentlichen Parameter und Konfigurationen für Kranführerhäuser von Mobilkranen zusammen und dient als Entscheidungshilfe bei der Auswahl sowie als Referenz für den täglichen Betrieb.
| ParameterProjekt | technische Anforderungen | Messverfahren | AnwendbarNorm |
|---|---|---|---|
| Führerhauslichte Höhe | ≥1600mm | Vertikale Messung | GB/T 20303.2 |
| FahrersitzBreite | ≥450mm | Horizontale Messung | GB/T 20303.2 |
| Sichtanforderungen | Heben / AnhebenPunkt+Haken+FahrenRichtung | Sichtprüfung | GB/T 20303.2 |
| Geräuschgrenzwert | ≤85dB(A) | SchallpegelmesserVertikale Messung | GB/T 20303.2 |