Kranführerhaus nach GB/T 20303.1-2006
DIN 15018 – Kranführerhäuser: Die Grundnorm für ergonomische Arbeitsplätze in der Kranführung. Die Norm legt Mindestinnenmaße, Anordnung der Bedienelemente, Sichtanforderungen, Zugangswege, Beleuchtung, Belüftung und Sitzgestaltung für Kranführerhäuser aller Kranarten fest. Sie entspricht ISO 8566-1:1992 (IDT).
DIN 15018 ist der allgemeine Teil der Normenreihe für Kranführerhäuser und definiert grundlegende Anforderungen an Abmessungen, Sichtfeld, Bedienraum und Umgebungsbedingungen. Als Arbeitsplatz des Bedienpersonals hat die ergonomische Gestaltung des Führerhauses direkten Einfluss auf Effizienz und Sicherheit des Betriebs. Nachfolgend werden die wesentlichen technischen Anforderungen der Norm erläutert.
Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze
DIN 15018 gilt als allgemeiner Teil der Normenreihe für Kranführerhäuser für mitgeführte und angehängte Führerhäuser an Brücken- und Portalkranen, Turmkranen, Mobilkranen und Auslegerkranen. Die Norm legt zehn ergonomische Grundprinzipien für die Gestaltung von Kranführerhäusern fest: 1) Ausreichender Bewegungsraum – das Bedienpersonal muss bequem und natürlich sitzen und alle Bedienhandlungen ausführen können; 2) Gute Sicht – der Kranführer benötigt ein möglichst großes direktes Sichtfeld nach vorne und zu beiden Seiten; 3) Sicherer Zugang – der Zugangsweg muss mit Handläufen und rutschfesten Trittplatten ausgestattet sein; 4) Logische Anordnung – Steuereinrichtungen und Anzeigen sind nach Nutzungshäufigkeit und Wichtigkeit zu positionieren; 5) Komfortables Umfeld – Temperatur, Belüftung und Lärmpegel sind im ergonomisch vertretbaren Bereich zu halten; 6) Schwingungsisolierung – zwischen Führerhaus und Kranstruktur sind Dämpfungselemente vorzusehen; 7) Ausreichende Beleuchtung – die Beleuchtungsstärke im Arbeitsbereich beträgt mindestens 150 lx; 8) Notausstieg – an der Rückwand oder Seitenwand des Führerhauses ist ein Fluchtausgang vorzusehen; 9) Brandschutz – Innenmaterialien müssen schwer entflammbar sein; 10) Kommunikation – das Führerhaus ist mit akustischen und optischen Signalvorrichtungen auszustatten.
Mindestinnenmaße des Führerhauses
Die Norm legt Mindestinnenmaße für Führerhäuser in Abhängigkeit von Krantyp und Konfiguration fest:
Führerhäuser für Brücken- und Portalkrane – Die lichte Breite muss mindestens 800 mm (Einzelsitz) bzw. 1.200 mm (Doppelsitz) betragen, die lichte Höhe mindestens 2.000 mm (vom Kabinenboden bis zum niedrigsten Punkt der Decke). Die Bodenfläche des Führerhauses beträgt mindestens 1,2 m² (Einzelsitz) bzw. 1,8 m² (Doppelsitz). Die lichte Breite der Einstiegstür beträgt mindestens 500 mm, die Höhe mindestens 1.600 mm. Die Neigung der Frontwand sollte 5° bis 15° betragen, um Reflexionen an der Frontscheibe zu reduzieren.
Führerhäuser für Turmkrane – Die lichte Breite muss mindestens 700 mm, die Höhe mindestens 1.800 mm und die Bodenfläche mindestens 1,0 m² betragen. Aufgrund der Querschnittsbegrenzung des Turmmastes sind Turmdrehkranführerhäuser kompakt dimensioniert, die Mindestmaße gewährleisten jedoch, dass sich das Bedienpersonal normal umdrehen kann. Das Führerhaus muss über eine Dachluke als Fluchtausgang mit einer lichten Öffnung von mindestens 600 mm × 600 mm verfügen.
Führerhäuser für Mobilkrane – Bei Mobilkranen mit kombiniertem Fahr- und Arbeitsplatz gelten die Abmessungen nach Kfz-Normen, sofern die Sicht nach vorne und rechts im Kranbetrieb nicht durch die Fahrzeugstruktur eingeschränkt wird. Für Mobilkrane mit separater Steuerkabine gelten die Anforderungen für Brückenkran-Führerhäuser.
1.200 mm (Doppelsitz)
Boden bis Decke
Einstiegstür
≥ 1,8 m² (Doppelsitz)
Maximierung des Sichtfelds
600 × 600 mm
Sichtanforderungen und Fensterkonstruktion
Die Norm stellt klare Anforderungen an das Sichtfeld des Kranführers: Vom normalen Sitzplatz aus müssen der Haken sowie der gesamte Hub- und Senkvorgang der Last direkt einsehbar sein, ebenso die Bewegungsrichtung von Kranbrücke und Laufkatze. Ist die direkte Sicht durch tragende Strukturen eingeschränkt, ist ein Videoüberwachungssystem als Ergänzung vorzusehen.
Frontscheibe – Die Frontscheibe muss mindestens 50 % der Fläche der Frontwand einnehmen. Die Unterkante der Scheibe darf nicht höher als 700 mm über dem Kabinenboden liegen, damit der Kranführer vom Sitz aus direkt auf den Hakenbereich blicken kann. Das Glas ist als Verbund-Sicherheitsglas oder Einscheiben-Sicherheitsglas mit einer Mindestdicke von 5 mm auszuführen.
Seiten- und Heckscheiben – Sind die Enden der Kranbrücke zu beobachten, sind Seiten- oder Heckscheiben vorzusehen. Die Seitenfensterfläche muss mindestens 30 % der Seitenwandfläche betragen, die Heckscheibe mindestens 25 % der Rückwandfläche. Seitenfenster müssen zu öffnen sein, wobei die Öffnungsfläche mindestens 40 % der Seitenfensterfläche für natürliche Belüftung betragen muss.
Scheibenwischer und Enteisung – Die Frontscheibe ist mit einem elektrischen Scheibenwischer auszustatten, dessen Wischfläche mindestens 70 % der Frontscheibenfläche abdeckt. Für Krane in Kaltregionen ist eine Enteisungs- bzw. Beschlagsschutzfunktion vorzusehen, entweder durch beheizbares Glas oder Warmluftgebläse.
Bedienraumgestaltung und Sitzkonstruktion
Die Gestaltung des Führerhauses ist auf den Bediensitz als zentralen Arbeitsplatz auszurichten:
Sitzanforderungen – Der Sitz muss in der Höhe (± 50 mm) und in der Längsposition (± 80 mm) verstellbar sein, um unterschiedlichen Körpergrößen des Bedienpersonals gerecht zu werden. Die Rückenlehne ist im Winkel von 90° bis 110° einstellbar. Die Sitzbreite beträgt mindestens 400 mm, die Sitzteife 350 bis 450 mm. Der Sitz muss über eine Schwingungsdämpfung verfügen; die Schwingungsübertragung im Arbeitszustand des Krans darf 0,5 nicht überschreiten (gemessen nach ISO 7096 – Laborprüfung der Sitzschwingungen für Fahrer). Der Sitzbezug muss atmungsaktiv und schwer entflammbar sein.
Anordnung des Steuerpults – Das Hauptsteuerpult muss sich direkt vor dem Sitz befinden. Die Tischfläche sollte 700–800 mm über dem Boden liegen, mit einem Neigungswinkel von 15°–30°. Der horizontale Abstand vom Steuerhebel-Griff bis zum Sitzreferenzpunkt beträgt 400–550 mm. Anzeigeinstrumente wie Traglastbegrenzer und Hubbegrenzer-Monitor sind im Bereich von ±30° der horizontalen Sichtlinie des Bedienpersonals anzuordnen, in einem Abstand von 500–800 mm zum Auge.
Fußpedale und Trittplatten – Fußpedale (z. B. für das Kranfahren) müssen im natürlichen Ablagebereich der Füße vor dem Sitz positioniert sein, 100–200 mm von der Sitzvorderkante entfernt. Der Winkel zwischen Trittplattenebene und Horizontaler darf 30° nicht überschreiten.
Bewegungsfreiheit – Nach dem Platznehmen muss das Bedienpersonal mindestens 200 mm lichte Höhe über dem Kopf haben. Im Kniebereich sind mindestens 100 mm horizontale Bewegungsfreiheit vorzusehen. Nach einer Drehung des Bediensitzes um 180° muss das Bedienpersonal die hintere Notausstiegstür erreichen und öffnen können.
| Projekt | Brücke/Portalkran | Turmkran | Mobilkran |
|---|---|---|---|
| Minimum Breite | 800mm | 700mm | Referenzfahrzeug Norm |
| Minimum Höhe | 2000mm | 1800mm | Referenzfahrzeug Norm |
| Bodenfläche | ≥1.2m² | ≥1.0m² | Referenzfahrzeug Norm |
| Frontscheibenflächenverhältnis | ≥Frontwand50% | ≥Frontwand40% | ≥Frontwand40% |
| Sitzhöhenverstellung | ±50mm | ±40mm | ±60mm |
| Fluchtweg | Rückwand/Seitenwandtür | Dachluke | Fahrzeugtür |
Umgebungskontrolle und Sicherheitseinrichtungen
Das Führerhaus muss mit den erforderlichen Einrichtungen zur Umgebungskontrolle und Sicherheitsausrüstung ausgestattet sein:
Temperaturregelung – Im Sommer darf die Temperatur im Führerhaus die Außentemperatur um nicht mehr als 5 °C übersteigen (oder bei Klimatisierung 28 °C im Innenraum nicht überschreiten); im Winter darf sie nicht unter 14 °C fallen. Die Klimaanlage muss über Heiz- und Kühlfunktion verfügen, wobei die Luftauslässe nicht direkt auf Kopf und Hände des Bedienpersonals gerichtet sein dürfen. Bei Führerhäusern mit Heizkörpern müssen diese mit einer Schutzhaube versehen sein, um Verbrennungen zu vermeiden.
Belüftung – Der minimale Luftwechsel im Führerhaus darf 30 m³/h pro Person nicht unterschreiten. Die Lüftungsfläche der öffenbaren Fenster muss mindestens 5 % der Kabinenbodenfläche betragen. Bei Kränen, die in staubiger oder mit Schadstoffen belasteter Umgebung eingesetzt werden, muss das Führerhaus unter Überdruck (≥ 25 Pa) gehalten und mit einer Luftfilteranlage ausgestattet sein.
Geräuschdämmung – Der Innengeräuschpegel im Führerhaus darf im normalen Arbeitszustand des Krans 80 dB(A) nicht überschreiten. Maßnahmen zur Lärmminderung umfassen: Auskleidung der Wandpaneele mit Schallschluckmaterial (z. B. Polyurethanschaum mit einer Dicke von ≥ 30 mm), elastische Schwingungsdämpfungsfüße zwischen dem Mechanismus und dem Führerhaus sowie doppelt verglaste, abgedichtete Fenster.
Beleuchtung – Die Innenbeleuchtung im Führerhaus muss am Bedienstand mindestens 150 lx und an der Instrumententafel mindestens 200 lx betragen. Die Beleuchtungslampen müssen entspiegelt sein und ein gleichmäßiges, weiches Licht abgeben. Bei Nachtarbeit ist außen am Führerhaus ein Scheinwerfer anzubringen, der den Hakenbereich ausleuchtet. Die von Kelude Schwerindustrie konstruierten Vollkabinen entsprechen streng den Anforderungen der DIN EN 14502, sind serienmäßig mit Klimaanlage (Heizung/Kühlung), doppelt verglasten Schallschutzfenstern und schwingungsgedämpftem Sitz ausgestattet.
Grundlegende Anforderungen an Kranführerhäuser im Überblick
Die folgende Vergleichstabelle fasst die wichtigsten Parameter und Konfigurationen für die Auswahl und den Betrieb von Kranführerhäusern zusammen.
| Anforderungen Projekt | Nennwert | Anwendungsbereich | Normengrundlage |
|---|---|---|---|
| Führerhauslichte Höhe | ≥1800mm | Brückenbauart/Portalbauart/Turmbauart | GB/T 20303.1 |
| Minimum Einstiegsmaß | Höhe≥1600mm, Breite≥500mm | verschiedene Typen Kran | GB/T 20303.1 |
| Glastransparenz Blank Bodenfläche | ≥Kabinenboden Bodenfläche35% | Brückenbauart/Portalbauart | GB/T 20303.1 |
| Arbeitstemperaturbereich | -10~+40℃(Klimaanlage optional) | verschiedene Typen Kran | GB/T 20303.1 |