Kranführerhaus nach GB/T 20303.1-2006

DIN 15018 – Kranführerhäuser: Die Grundnorm für ergonomische Arbeitsplätze in der Kranführung. Die Norm legt Mindestinnenmaße, Anordnung der Bedienelemente, Sichtanforderungen, Zugangswege, Beleuchtung, Belüftung und Sitzgestaltung für Kranführerhäuser aller Kranarten fest. Sie entspricht ISO 8566-1:1992 (IDT).

DIN 15018 ist der allgemeine Teil der Normenreihe für Kranführerhäuser und definiert grundlegende Anforderungen an Abmessungen, Sichtfeld, Bedienraum und Umgebungsbedingungen. Als Arbeitsplatz des Bedienpersonals hat die ergonomische Gestaltung des Führerhauses direkten Einfluss auf Effizienz und Sicherheit des Betriebs. Nachfolgend werden die wesentlichen technischen Anforderungen der Norm erläutert.

DIN 15018 – Grundnorm für Kranführerhäuser


Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze

DIN 15018 gilt als allgemeiner Teil der Normenreihe für Kranführerhäuser für mitgeführte und angehängte Führerhäuser an Brücken- und Portalkranen, Turmkranen, Mobilkranen und Auslegerkranen. Die Norm legt zehn ergonomische Grundprinzipien für die Gestaltung von Kranführerhäusern fest: 1) Ausreichender Bewegungsraum – das Bedienpersonal muss bequem und natürlich sitzen und alle Bedienhandlungen ausführen können; 2) Gute Sicht – der Kranführer benötigt ein möglichst großes direktes Sichtfeld nach vorne und zu beiden Seiten; 3) Sicherer Zugang – der Zugangsweg muss mit Handläufen und rutschfesten Trittplatten ausgestattet sein; 4) Logische Anordnung – Steuereinrichtungen und Anzeigen sind nach Nutzungshäufigkeit und Wichtigkeit zu positionieren; 5) Komfortables Umfeld – Temperatur, Belüftung und Lärmpegel sind im ergonomisch vertretbaren Bereich zu halten; 6) Schwingungsisolierung – zwischen Führerhaus und Kranstruktur sind Dämpfungselemente vorzusehen; 7) Ausreichende Beleuchtung – die Beleuchtungsstärke im Arbeitsbereich beträgt mindestens 150 lx; 8) Notausstieg – an der Rückwand oder Seitenwand des Führerhauses ist ein Fluchtausgang vorzusehen; 9) Brandschutz – Innenmaterialien müssen schwer entflammbar sein; 10) Kommunikation – das Führerhaus ist mit akustischen und optischen Signalvorrichtungen auszustatten.

Mindestinnenmaße des Führerhauses

Die Norm legt Mindestinnenmaße für Führerhäuser in Abhängigkeit von Krantyp und Konfiguration fest:

Führerhäuser für Brücken- und Portalkrane – Die lichte Breite muss mindestens 800 mm (Einzelsitz) bzw. 1.200 mm (Doppelsitz) betragen, die lichte Höhe mindestens 2.000 mm (vom Kabinenboden bis zum niedrigsten Punkt der Decke). Die Bodenfläche des Führerhauses beträgt mindestens 1,2 m² (Einzelsitz) bzw. 1,8 m² (Doppelsitz). Die lichte Breite der Einstiegstür beträgt mindestens 500 mm, die Höhe mindestens 1.600 mm. Die Neigung der Frontwand sollte 5° bis 15° betragen, um Reflexionen an der Frontscheibe zu reduzieren.

Führerhäuser für Turmkrane – Die lichte Breite muss mindestens 700 mm, die Höhe mindestens 1.800 mm und die Bodenfläche mindestens 1,0 m² betragen. Aufgrund der Querschnittsbegrenzung des Turmmastes sind Turmdrehkranführerhäuser kompakt dimensioniert, die Mindestmaße gewährleisten jedoch, dass sich das Bedienpersonal normal umdrehen kann. Das Führerhaus muss über eine Dachluke als Fluchtausgang mit einer lichten Öffnung von mindestens 600 mm × 600 mm verfügen.

Führerhäuser für Mobilkrane – Bei Mobilkranen mit kombiniertem Fahr- und Arbeitsplatz gelten die Abmessungen nach Kfz-Normen, sofern die Sicht nach vorne und rechts im Kranbetrieb nicht durch die Fahrzeugstruktur eingeschränkt wird. Für Mobilkrane mit separater Steuerkabine gelten die Anforderungen für Brückenkran-Führerhäuser.

Mindestbreite
800 mm (Einzelsitz)
1.200 mm (Doppelsitz)
Mindesthöhe
≥ 2.000 mm
Boden bis Decke
Lichte Türbreite
≥ 500 mm
Einstiegstür
Bodenfläche
≥ 1,2 m² (Einzelsitz)
≥ 1,8 m² (Doppelsitz)
Fensterflächenanteil
≥ 1/3 der Bodenfläche
Maximierung des Sichtfelds
Fluchtausgang
Rück- oder Seitenwand
600 × 600 mm

Sichtanforderungen und Fensterkonstruktion

Die Norm stellt klare Anforderungen an das Sichtfeld des Kranführers: Vom normalen Sitzplatz aus müssen der Haken sowie der gesamte Hub- und Senkvorgang der Last direkt einsehbar sein, ebenso die Bewegungsrichtung von Kranbrücke und Laufkatze. Ist die direkte Sicht durch tragende Strukturen eingeschränkt, ist ein Videoüberwachungssystem als Ergänzung vorzusehen.

Frontscheibe – Die Frontscheibe muss mindestens 50 % der Fläche der Frontwand einnehmen. Die Unterkante der Scheibe darf nicht höher als 700 mm über dem Kabinenboden liegen, damit der Kranführer vom Sitz aus direkt auf den Hakenbereich blicken kann. Das Glas ist als Verbund-Sicherheitsglas oder Einscheiben-Sicherheitsglas mit einer Mindestdicke von 5 mm auszuführen.

Seiten- und Heckscheiben – Sind die Enden der Kranbrücke zu beobachten, sind Seiten- oder Heckscheiben vorzusehen. Die Seitenfensterfläche muss mindestens 30 % der Seitenwandfläche betragen, die Heckscheibe mindestens 25 % der Rückwandfläche. Seitenfenster müssen zu öffnen sein, wobei die Öffnungsfläche mindestens 40 % der Seitenfensterfläche für natürliche Belüftung betragen muss.

Scheibenwischer und Enteisung – Die Frontscheibe ist mit einem elektrischen Scheibenwischer auszustatten, dessen Wischfläche mindestens 70 % der Frontscheibenfläche abdeckt. Für Krane in Kaltregionen ist eine Enteisungs- bzw. Beschlagsschutzfunktion vorzusehen, entweder durch beheizbares Glas oder Warmluftgebläse.

Bedienraumgestaltung und Sitzkonstruktion

Die Gestaltung des Führerhauses ist auf den Bediensitz als zentralen Arbeitsplatz auszurichten:

Sitzanforderungen – Der Sitz muss in der Höhe (± 50 mm) und in der Längsposition (± 80 mm) verstellbar sein, um unterschiedlichen Körpergrößen des Bedienpersonals gerecht zu werden. Die Rückenlehne ist im Winkel von 90° bis 110° einstellbar. Die Sitzbreite beträgt mindestens 400 mm, die Sitzteife 350 bis 450 mm. Der Sitz muss über eine Schwingungsdämpfung verfügen; die Schwingungsübertragung im Arbeitszustand des Krans darf 0,5 nicht überschreiten (gemessen nach ISO 7096 – Laborprüfung der Sitzschwingungen für Fahrer). Der Sitzbezug muss atmungsaktiv und schwer entflammbar sein.

Anordnung des Steuerpults – Das Hauptsteuerpult muss sich direkt vor dem Sitz befinden. Die Tischfläche sollte 700–800 mm über dem Boden liegen, mit einem Neigungswinkel von 15°–30°. Der horizontale Abstand vom Steuerhebel-Griff bis zum Sitzreferenzpunkt beträgt 400–550 mm. Anzeigeinstrumente wie Traglastbegrenzer und Hubbegrenzer-Monitor sind im Bereich von ±30° der horizontalen Sichtlinie des Bedienpersonals anzuordnen, in einem Abstand von 500–800 mm zum Auge.

Fußpedale und Trittplatten – Fußpedale (z. B. für das Kranfahren) müssen im natürlichen Ablagebereich der Füße vor dem Sitz positioniert sein, 100–200 mm von der Sitzvorderkante entfernt. Der Winkel zwischen Trittplattenebene und Horizontaler darf 30° nicht überschreiten.

Bewegungsfreiheit – Nach dem Platznehmen muss das Bedienpersonal mindestens 200 mm lichte Höhe über dem Kopf haben. Im Kniebereich sind mindestens 100 mm horizontale Bewegungsfreiheit vorzusehen. Nach einer Drehung des Bediensitzes um 180° muss das Bedienpersonal die hintere Notausstiegstür erreichen und öffnen können.

Projekt Brücke/Portalkran Turmkran Mobilkran
Minimum Breite 800mm 700mm Referenzfahrzeug Norm
Minimum Höhe 2000mm 1800mm Referenzfahrzeug Norm
Bodenfläche ≥1.2m² ≥1.0m² Referenzfahrzeug Norm
Frontscheibenflächenverhältnis ≥Frontwand50% ≥Frontwand40% ≥Frontwand40%
Sitzhöhenverstellung ±50mm ±40mm ±60mm
Fluchtweg Rückwand/Seitenwandtür Dachluke Fahrzeugtür

Umgebungskontrolle und Sicherheitseinrichtungen

Das Führerhaus muss mit den erforderlichen Einrichtungen zur Umgebungskontrolle und Sicherheitsausrüstung ausgestattet sein:

Temperaturregelung – Im Sommer darf die Temperatur im Führerhaus die Außentemperatur um nicht mehr als 5 °C übersteigen (oder bei Klimatisierung 28 °C im Innenraum nicht überschreiten); im Winter darf sie nicht unter 14 °C fallen. Die Klimaanlage muss über Heiz- und Kühlfunktion verfügen, wobei die Luftauslässe nicht direkt auf Kopf und Hände des Bedienpersonals gerichtet sein dürfen. Bei Führerhäusern mit Heizkörpern müssen diese mit einer Schutzhaube versehen sein, um Verbrennungen zu vermeiden.

Belüftung – Der minimale Luftwechsel im Führerhaus darf 30 m³/h pro Person nicht unterschreiten. Die Lüftungsfläche der öffenbaren Fenster muss mindestens 5 % der Kabinenbodenfläche betragen. Bei Kränen, die in staubiger oder mit Schadstoffen belasteter Umgebung eingesetzt werden, muss das Führerhaus unter Überdruck (≥ 25 Pa) gehalten und mit einer Luftfilteranlage ausgestattet sein.

Geräuschdämmung – Der Innengeräuschpegel im Führerhaus darf im normalen Arbeitszustand des Krans 80 dB(A) nicht überschreiten. Maßnahmen zur Lärmminderung umfassen: Auskleidung der Wandpaneele mit Schallschluckmaterial (z. B. Polyurethanschaum mit einer Dicke von ≥ 30 mm), elastische Schwingungsdämpfungsfüße zwischen dem Mechanismus und dem Führerhaus sowie doppelt verglaste, abgedichtete Fenster.

Beleuchtung – Die Innenbeleuchtung im Führerhaus muss am Bedienstand mindestens 150 lx und an der Instrumententafel mindestens 200 lx betragen. Die Beleuchtungslampen müssen entspiegelt sein und ein gleichmäßiges, weiches Licht abgeben. Bei Nachtarbeit ist außen am Führerhaus ein Scheinwerfer anzubringen, der den Hakenbereich ausleuchtet. Die von Kelude Schwerindustrie konstruierten Vollkabinen entsprechen streng den Anforderungen der DIN EN 14502, sind serienmäßig mit Klimaanlage (Heizung/Kühlung), doppelt verglasten Schallschutzfenstern und schwingungsgedämpftem Sitz ausgestattet.


Grundlegende Anforderungen an Kranführerhäuser im Überblick

Die folgende Vergleichstabelle fasst die wichtigsten Parameter und Konfigurationen für die Auswahl und den Betrieb von Kranführerhäusern zusammen.

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Anforderungen Projekt Nennwert Anwendungsbereich Normengrundlage
Führerhauslichte Höhe ≥1800mm Brückenbauart/Portalbauart/Turmbauart GB/T 20303.1
Minimum Einstiegsmaß Höhe≥1600mm, Breite≥500mm verschiedene Typen Kran GB/T 20303.1
Glastransparenz Blank Bodenfläche ≥Kabinenboden Bodenfläche35% Brückenbauart/Portalbauart GB/T 20303.1
Arbeitstemperaturbereich -10~+40℃(Klimaanlage optional) verschiedene Typen Kran GB/T 20303.1

Häufige Fragen

F: Sind die Maßanforderungen in den Allgemeinen Grundsätzen der DIN 15018 als verbindliche Mindestmaße zu verstehen?
A: Ja. Alle in der Norm angegebenen Maße stellen Mindestanforderungen dar – das Führerhaus darf diese Werte nur erreichen oder überschreiten, nicht unterschreiten. In der Praxis empfiehlt es sich, aufgrund von dicker Arbeitskleidung und Schutzhelmen des Bedienpersonals einen Zuschlag von 10 % bis 15 % auf die Mindestmaße der Norm einzuplanen. Bei großen Kranen (z. B. Werftportalkranen) wird das Führerhaus üblicherweise mit dem 1,2- bis 1,5-fachen der Normanforderungen dimensioniert.
F: Ist für die Verglasung des Führerhauses Standard-Einscheiben-Sicherheitsglas zulässig?
A: Nein. Die Normanforderungen schreiben für die Verglasung des Führerhauses entweder Verbund-Sicherheitsglas (mit einer PVB-Zwischenschicht von mindestens 0,76 mm Dicke) oder Einscheiben-Sicherheitsglas vor. Gewöhnliches Einscheiben-Sicherheitsglas zerfällt zwar bei einem Aufprall in kleine Körner, dennoch besteht die Gefahr, dass herabfallende Splitter Personen verletzen. Bei Verbund-Sicherheitsglas bleiben die Bruchstücke auch nach dem Zerbrechen an der Zwischenschicht haften und können nicht leicht herabfallen. Für die Frontscheibe wird Verbund-Sicherheitsglas empfohlen, für die Seitenscheiben ist Einscheiben-Sicherheitsglas ausreichend.
F: Muss diese Norm auch für Mobilkrane gelten, die eine gemeinsame Fahrerkabine nutzen?
A: Bei Mobilkranen mit gemeinsamer Fahrerkabine gelten im Fahrzustand die Anforderungen der Kfz-Normen (z. B. DIN 11562). Im Kranbetrieb müssen jedoch die Anforderungen der DIN EN 13000 hinsichtlich Anordnung der Steuereinrichtungen, Sichtfeld und Sitzdämpfung erfüllt werden. In der Praxis rüsten Hersteller die gemeinsame Fahrerkabine häufig mit einem speziellen Bediensitz und einem zusätzlichen Steuerpult aus, um den ergonomischen Anforderungen des Kranbetriebs gerecht zu werden.
F: Welche spezifischen Anforderungen gelten für die Schwingungsdämpfung im Führerhaus?
A: Zwischen dem Führerhaus und der Kranstahlkonstruktion sind elastische Schwingungsdämpfungselemente (Gummipads oder Feder-Schwingungsdämpfer) vorzusehen. Die Eigenfrequenz des Dämpfungssystems muss so ausgelegt sein, dass sie sowohl die Resonanzfrequenzen der Kranstruktur als auch den für den Menschen besonders sensiblen Vibrationsbereich von 4–8 Hz vermeidet. Gemäß ISO 7096 — Laborprüfung der Sitzschwingungen für Fahrer — darf der bewertete Gesamtbeschleunigungswert am Fahrersitz 0,5 m/s² nicht überschreiten. Die Dämpfungselemente sind im Rahmen der monatlichen Inspektion sowie mindestens einmal pro Jahr zu prüfen; bei Materialalterung oder Versagen müssen sie umgehend ausgetauscht werden.

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