GB/T 28757 Brückenkran und Portalkran Begriffe
Die Norm GB/T 28757 „Brücken- und Portalkrane – Terminologie“ ist die terminologische Grundnorm der Kranbranche und wird vom Technischen Komitee für die Standardisierung von Hebezeugen (SAC/TC 227) verwaltet. Sie legt einheitlich die zentralen Begriffe und deren Definitionen fest, die bei Konstruktion, Fertigung, Inspektion, Nutzung und Wartung von Brücken- und Portalkranen relevant sind. Die Norm gilt für allgemeine Brücken- und Portalkrane mit einer Nenntragfähigkeit von mindestens 3,2 t.
Eine einheitliche Terminologie ist die Grundlage für den technischen Austausch in der Kranbranche. In der Praxis führen Missverständnisse bei Fachbegriffen immer wieder zu Vertragsstreitigkeiten, Fehlern bei der technischen Abstimmung und Nacharbeiten bei der Montage. GB/T 28757 schafft ein durchgängiges Terminologiesystem von der Gesamtmaschine bis zum einzelnen Bauteil und deckt die folgenden sechs Kategorien ab.
Klassifizierung der Kranbauarten
| Fachbegriff | Definition | Englische Entsprechung |
|---|---|---|
| Brückenkran | Brückenträgerbeidseitig über Laufwerke direkt auf HochbahnSchieneaufKran | Overhead travelling crane |
| Portalkran | Brückenträgerüber beidseitigeStützbeinAbstützung auf BodenSchieneoder FundamentKran | Gantry crane |
| Elektro-Einträgerkran | mitElektrohebezeugalsHubwerk,Einzel-HauptträgeraufBrückenkran | Single girder overhead crane |
| Elektro-Zweiträgerkran | mitLaufkatzealsHubwerk,zweiHauptträgeraufBrückenkran | Double girder overhead crane |
| Hängekran | hängend anDachbinderoder tragendStrukturUntergurt-Brückenkran | Underslung crane |
| Metallurgiekran | gilt fürmetallurgischprozessbedingteSpezial-Brückenkran | Metallurgical crane |
Parameter der Haupttragfähigkeit
- Nenntragfähigkeit (Gn): Maximale Lastmasse, die der Kran heben darf, angegeben in Tonnen (t). Das Eigengewicht des Lastaufnahmemittels ist enthalten, das Eigengewicht der Hakenflasche jedoch nicht.
- Spannweite (S): Horizontaler Abstand zwischen den Mittellinien der Kranfahrbahnschienen der Kranbrücke, angegeben in Metern (m).
- Hubhöhe (H): Vertikaler Abstand des Lastaufnahmemittels zwischen der untersten und der obersten Arbeitsposition, angegeben in Metern (m).
- Triebwerksgruppe: Klassifizierungsparameter, der die Betriebseigenschaften des Krans anhand der Nutzungsklasse (U0–U9) und des Lastkollektivs (Q1–Q4) beschreibt. Allgemeine Brückenkräne werden üblicherweise in die Klassen A3 bis A7 eingestuft.
- Arbeitsgeschwindigkeit: Umfasst Hubgeschwindigkeit, Katzfahrgeschwindigkeit und Kranfahrgeschwindigkeit, jeweils angegeben in m/min.
- Arbeitsweise (S1–S10): Betriebsart des Motors gemäß IEC 60034-1. Für Hubwerke wird üblicherweise S3 (Aussetzbetrieb) oder S4 (Aussetzbetrieb mit Einfluss des Anlaufvorgangs) verwendet.
Begriffe der Strukturbauteile
| Fachbegriff | Definition | üblicheBauart |
|---|---|---|
| Hauptträger | AufnahmeHublastundEigengewichtHaupttragelement | Kastenträger,Fachwerkträger,Kastenträger mit exzentrischer Schiene |
| Kopfträger | VerbindungHauptträgerbeidseitig mitKranfahrwerkverbundenes Bauteil | Kasten-Kopfträger,SchmiederadKopfträger |
| Katzfahrwerkrahmen | LagerungHubwerkundKatzfahrwerkRahmenStruktur | SchweißenRahmen,GießenKatzfahrwerkrahmen |
| Stützbein | PortalkranVerbindung im RahmenHauptträgermit dem BodenSchienevertikale oderNeigungStützelement | starres Stützbein,flexibles Stützbein |
| Führerhaus | für den BetriebKrangeschlossener oder halbgeschlossener Arbeitsraum | Befestigung-bauart,mitLaufkatzefahrbar |
| Laufsteg/Geländer | für Wartung und BegehungPlattformsowieSchutzeinrichtungen | nachGB 4053.3Konstruktion |
Begriffe für Baugruppen und Komponenten
- Hubwerk: Baugruppe für die Hubbewegung des Lastaufnahmemittels, bestehend aus Elektromotor, Bremse, Getriebe, Trommel, Drahtseil und Hakenflasche.
- Katzfahrwerk: Fahrwerk, das die Laufkatze entlang der Hauptträgerschiene bewegt; üblicherweise als Einzelantrieb ausgeführt.
- Kranfahrwerk: Fahrwerk, das den gesamten Kran entlang der Werkstattschiene bewegt.
- Trommel: Zylindrisches Bauteil zum Aufwickeln des Drahtseils für die Hubbewegung des Lastaufnahmemittels; der Durchmesser wird nach Norm GB/T 3811 bestimmt.
- Rolle: Radförmiges Bauteil zur Umlenkung des Drahtseils oder zur Bildung eines Rollenblocks.
- Hakenflasche / Unterflasche: Lastaufnahmemittel-Baugruppe bestehend aus Haken, Querträger, Rollen und Lagern.
Begriffe für Sicherheitseinrichtungen
- Traglastbegrenzer: Sicherheitseinrichtung, die bei Überschreitung des eingestellten Lastwerts die Energiequelle des Hubwerks automatisch abschaltet. Gesamtfehler ≤ ±5 %.
- Hubhöhenbegrenzer: Begrenzungseinrichtung, die ein Überschreiten der konstruktiven Hubhöhe durch das Lastaufnahmemittel verhindert; zwingend erforderliche Sicherheitseinrichtung.
- Fahrbegrenzer: Einrichtung zur Begrenzung der Endstellung des Kran- oder Katzfahrwerks.
- Puffer: Einrichtung zur Aufnahme der Aufprallenergie des Krans oder der Laufkatze gegen Anschläge am Schienenende; unterschieden werden elastische Puffer und hydraulische Puffer.
- Windschutz- und Rutschsicherung: Einrichtung, die bei Freiluftkranen ein Wegrollen auf der Schiene durch Windkräfte verhindert; umfasst Schienenklemmen und Verankerungseinrichtung.
- Verriegelungsschutz: Sicherheitseinrichtung, die bei geöffneter Führerhaustür oder geöffnetem Zugang zum Kran die Stromversorgung des Fahrwerks automatisch abschaltet.
Begriffe für Prüfung und Versuche
- Typprüfung: Umfassende Prüfung zur Verifizierung, ob die Konstruktion die Normanforderungen erfüllt; ist vor der Einführung neuer Produkte oder nach Normaktualisierungen zwingend durchzuführen.
- Stückprüfung: Funktions- und Leistungsprüfung jedes einzelnen Produkts vor Auslieferung.
- Statische Belastungsprüfung: Prüfung mit dem 1,25-fachen der Nennlast zur Verifizierung der Tragfähigkeit der Struktur und der bleibenden Verformung des Hauptträgers (≤ S/2000).
- Dynamische Belastungsprüfung: Prüfung mit dem 1,1-fachen der Nennlast zur Verifizierung der Funktion aller Triebwerke und der Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen.
- Erstprüfung: Sicherheitsleistungsprüfung nach der Montage und vor der Inbetriebnahme der Anlage.
- Regelmäßige Inspektion: Sicherheitsleistungsprüfung in Betrieb befindlicher Anlagen in den nach TSG Q7015 vorgeschriebenen Intervallen, in der Regel alle 2 Jahre.
Häufige Fragen
F: Worin unterscheidet sich der Anwendungsbereich der Norm GB/T 28757 von der Norm GB/T 6974.1 „Krane – Terminologie“?
A: Die Norm GB/T 6974.1 ist die allgemeine Terminologie-Grundnorm für alle Kranarten und umfasst Definitionen für fahrbare Bauarten, Turmdrehkrane, Brückenkrane, Portalkrane und weitere Kategorien. Die Norm GB/T 28757 gilt speziell für Brücken- und Portalkrane und ergänzt spezifische Begriffe wie Kastenträger mit exzentrischer Schiene, flexibles Stützbein und C-förmiges Stützbein. Bei Projekten mit Brücken- und Portalkranen sollten beide Normen in Verbindung verwendet werden – allgemeine Terminologie nach GB/T 6974.1, spezifische Begriffe für Brücken- und Portalkrane nach GB/T 28757.
F: Worin unterscheiden sich die Triebwerksgruppe A1~A8 nach Norm GB/T 28757 von der Betriebsart des Motors S1~S10?
A: Die Triebwerksgruppe (A1~A8) ist ein Klassifizierungsparameter für die Lebensdauer von Brücken- und Portalkranen nach Norm GB/T 3811. Sie wird aus der Nutzungsklasse (U0~U9) und dem Lastkollektiv (Q1~Q4) bestimmt und dient der Auswahl des Krans sowie der Ermüdungsberechnung der Struktur. Die Betriebsart des Motors (S1~S10) folgt der Klassifikation nach IEC 60034-1 und dient der Überprüfung der Wärmekapazität des Motors und der Abstimmung der Betriebsweise. Für Hubwerksmotoren wird üblicherweise die Betriebsart S3-40 % oder S4-30 % gewählt, für Fahrmotoren die Betriebsart S1 – Dauerbetrieb mit konstanter Last bis zum thermischen Gleichgewicht. Die beiden Klassifizierungssysteme verfolgen unterschiedliche Zwecke und dürfen nicht vermischt werden.
F: Wie lassen sich die Begriffsdefinitionen für Sicherheitseinrichtungen nach Norm GB/T 28757 mit den Prüfanforderungen nach GB 6067.1 verknüpfen?
A: Die Norm GB/T 28757 legt die standardisierten Benennungen auf Terminologieebene fest (z. B. „Hubhöhenbegrenzer“, „Traglastbegrenzer“), während die Norm GB 6067.1 „Sicherheitsvorschriften für Hebezeuge“ die verbindlichen Einbaubedingungen, die Schaltgenauigkeit und die Prüfanforderungen dieser Einrichtungen definiert. Beispielsweise klassifiziert GB/T 28757 die Begriffe für „Puffer“ (elastisch/hydraulisch), während GB 6067.1 vorschreibt, dass bei einer Aufprallgeschwindigkeit über 0,7 m/s ein hydraulischer Puffer verwendet werden muss. Bei der Geräteprüfung gelten die Sicherheitsvorschriften, bei der Erstellung technischer Unterlagen die Terminologienorm.
F: Wie nutzt Kelude Schwerindustrie die Norm GB/T 28757 für die internationale Terminologie-Angleichung in Exportprojekten?
A: Die Technische Lösung und die Werksunterlagen von Kelude Schwerindustrie basieren auf der Terminologie der Norm GB/T 28757 und werden in Verbindung mit ISO 4306-1 um eine zweisprachige Vergleichstabelle (Chinesisch/Englisch) ergänzt. Praxisbeispiel: Im Exportprojekt eines QD-Typ Zweiträger-Brückenkrans mit 32 t Tragfähigkeit wurden Begriffe wie „Überhöhung des Hauptträgers“, „Katzspurweite“ und „Kopfträgerverbindung“ in der Technischen Lösung mit zweisprachigen Definitionen versehen. Die externe Prüfstelle (SGS/TÜV) konnte die technischen Anforderungen dadurch direkt anhand der ISO-Normen nachvollziehen, wodurch Verzögerungen durch Terminologie-Unklarheiten vermieden wurden. Dieses Vorgehen ist in allen Exportprojekten als standardisierter Lieferprozess etabliert.