Elektrohebezeug: Wann ist eine Prüfung Pflicht? Normen & Regeln

Kernpunkt Ein einzeln verkauftes, gelagertes oder verwendetes Elektrohebezeug gilt rechtlich nicht als Spezialausrüstung. Wird das Elektrohebezeug jedoch in einen Brückenkran, Portalkran, Auslegerkran usw. integriert und beträgt die Tragfähigkeit der Gesamtmaschine ≥ 3 t, unterliegt der gesamte Kran der Überwachung als Spezialausrüstung. Merkhilfe: 3 t ist die Grenze – darunter keine Überwachungspflicht, ab 3 t muss die Gesamtmaschine geprüft werden.

Ob ein Elektrohebezeug prüfpflichtig ist und ob es als Spezialausrüstung gilt, gehört zu den häufigsten Fragen von Kunden. Viele Anwender sind sich nach dem Kauf unsicher, ob eine jährliche Prüfung erforderlich ist, ob ein Bedienungszertifikat benötigt wird und welche Konsequenzen eine unterlassene Prüfung hat. Die Antwort ist im Grunde einfach: Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen „alleiniger Verwendung des Elektrohebezeugs“ und „Verwendung des Elektrohebezeugs in einem Kran“. Dieser Beitrag erläutert systematisch die Einstufungskriterien für Elektrohebezeuge als Spezialausrüstung auf Grundlage des Sicherheitsgesetzes für Spezialausrüstung der Volksrepublik China (Fassung 2014), der TSG Q7016-2016 (Überwachungsprüfregeln für Montage, Umbau und Generalüberholung von Hebezeugen), der TSG Q7015-2016 (Regeln für die regelmäßige Inspektion von Hebezeugen) sowie der Bekanntmachung Nr. 57/2020 der Staatlichen Marktaufsichtsbehörde.

ElektrohebezeugSpezialausrüstungAbgrenzung — Welche Vorschriften zur Prüfpflicht geltenNormVollständige Analyse

1. Gesetzliche Definition von Spezialausrüstung

Artikel 2 des Sicherheitsgesetzes für Spezialausrüstung definiert: Spezialausrüstung umfasst Kessel, Druckbehälter, Rohrleitungen, Aufzüge, Hebezeuge, Personenseilbahnen, große Fahrgeschäfte sowie werkseigene Kraftfahrzeuge, die eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit von Personen und Eigentum darstellen. Ein Elektrohebezeug selbst ist keine eigenständige Kategorie von Spezialausrüstung. Wird es jedoch als Hubwerk in einen Kran integriert, unterliegt der gesamte Kran der Verwaltung als Spezialausrüstung der Kategorie „Hebezeuge“. Die Bekanntmachung Nr. 57/2020 der Staatlichen Marktaufsichtsbehörde (Verzeichnis der Spezialausrüstung) legt fest: „Hebezeuge sind elektromechanische Geräte zum vertikalen Heben oder zum vertikalen Heben und horizontalen Bewegen von Lasten. Der Geltungsbereich umfasst Aufzüge mit einer Nenntragfähigkeit von mindestens 0,5 t; Krane mit einer Nenntragfähigkeit von mindestens 3 t (oder Turmkrane mit einem Nennlastmoment von mindestens 40 t·m, oder Entladebrücken mit einer Produktivität von mindestens 300 t/h) und einer Hubhöhe von mindestens 2 m.“

Kernpunkt: Ein einzeln verkauftes, gelagertes oder verwendetes Elektrohebezeug gilt rechtlich nicht als Spezialausrüstung. Wird das Elektrohebezeug jedoch in einen Brückenkran, Portalkran, Auslegerkran usw. integriert und beträgt die Tragfähigkeit der Gesamtmaschine ≥ 3 t, unterliegt der gesamte Kran der Überwachung als Spezialausrüstung. Merkhilfe: 3 t ist die Grenze – darunter keine Überwachungspflicht, ab 3 t muss die Gesamtmaschine geprüft werden.

2. Wann ist eine Prüfung Pflicht?

Gemäß TSG Q7016-2016 und TSG Q7015-2016 muss in den folgenden drei Fällen eine Prüfung durch eine Prüfstelle für Spezialausrüstung beantragt werden:

Fall 1: Überwachungsprüfung nach der Montage. Nach der Montage eines Elektrohebezeugs in einen Kran mit einer Tragfähigkeit ≥ 3 t muss bei der örtlichen Prüfstelle für Spezialausrüstung eine Überwachungsprüfung der Montage beantragt werden. Der Prüfumfang umfasst: Prüfung der Gerätekonstruktion (Metallkonstruktion, Hubwerk, Fahrwerk), Prüfung der Sicherheitseinrichtungen (Endschalter, Bremse, Überlastsicherung), Prüfung des elektrischen Systems sowie Belastungsprüfung (125 % statische Last + 110 % dynamische Last). Nach bestandener Prüfung wird der Überwachungsprüfbericht für die Montage von Hebezeugen ausgestellt; erst danach ist die Inbetriebnahme zulässig.

Fall 2: Regelmäßige Inspektion (alle 2 Jahre). In Betrieb befindliche Krane müssen alle 2 Jahre einer regelmäßigen Inspektion durch eine Prüfstelle vor Ort unterzogen werden. Die Prüfpositionen umfassen: Sichtprüfung, Funktionstest der Sicherheitseinrichtungen, Verschleißprüfung der Hauptbauteile, Messung des Isolationswiderstands sowie Belastungsprüfung (100 % Nennlast). Bei bestandener Prüfung wird der Prüfbericht für die regelmäßige Inspektion von Hebezeugen ausgestellt; bei Nichtbestehen wird die Anlage außer Betrieb genommen und nach Korrekturmaßnahmen einer Nachprüfung unterzogen.

Fall 3: Jährliche Inspektion (jährlich). Der Betreiber ist verpflichtet, einmal jährlich eine eigene Inspektion durchzuführen; diese ersetzt nicht die regelmäßige Inspektion. Die jährliche Inspektion wird vom Sicherheitspersonal des Betreibers oder von einem beauftragten qualifizierten Wartungsunternehmen durchgeführt. Prüfumfang und Prüfnorm richten sich nach Anhang A der TSG Q7015-2016. Die Prüfaufzeichnungen sind zu archivieren; die Marktaufsichtsbehörde überprüft bei ihren täglichen Kontrollen die Durchführung der jährlichen Inspektion.

3. Wann ist keine Prüfung erforderlich?

① Elektrohebezeuge mit einer Tragfähigkeit < 3 t (einschließlich Mini-Elektroseilzüge unter 0,25 t und 0,5 t).

② Elektrohebezeuge, die als eigenständige Bauteile verkauft oder gelagert werden, ohne in einen Kran integriert zu sein.

③ Manuelle Hebegeräte mit einer Tragfähigkeit ≥ 3 t (Handkettenzug / Hebelzug); manuelle Hebegeräte fallen nicht in den Überwachungsbereich des Verzeichnisses der Spezialausrüstung.

④ Haushalts-Mini-Elektroseilzüge für nicht gewerbliche Zwecke (Nenntragfähigkeit < 3 t und Hubhöhe < 2 m). Hinweis: Ein Elektrohebezeug mit einer Tragfähigkeit ≥ 3 t, das jedoch allein verwendet wird, gilt weiterhin nicht als Spezialausrüstung und unterliegt keiner Überwachung als solche. Im Falle eines Sicherheitsvorfalls trägt der Betreiber jedoch die volle Verantwortung für die Arbeitssicherheit.

4. Prüfnormen und zuständige Stellen

Die Prüfung von Spezialausrüstung wird von Prüfstellen durchgeführt, die von der Provinz-Marktaufsichtsbehörde zugelassen sind. In der Regel gibt es in jeder Stadt 1–2 qualifizierte Prüfstellen (z. B. Provinzinstitut für Prüfung von Spezialausrüstung, Städtisches Institut für Prüfung von Spezialausrüstung). Die Gebührenordnung wird von der Provinzpreisbehörde festgelegt und liegt üblicherweise zwischen 500 und 3.000 EUR pro Gerät (abhängig von Gerätetyp und Tragfähigkeit).

Vorgehen bei nicht bestandener Prüfung: Wird ein Hebezeug bei der regelmäßigen Inspektion beanstandet, muss der Betreiber die Korrekturmaßnahmen innerhalb der von der Prüfstelle gesetzten Frist (in der Regel 30 Tage) umsetzen. Nach der Korrektur ist eine Nachprüfung zu beantragen. Wird das Gerät auch bei der Nachprüfung beanstandet, muss es außer Betrieb genommen und abgemeldet werden. Die Kosten für Korrekturmaßnahmen liegen je nach Anzahl der Beanstandungen zwischen mehreren Hundert und mehreren Tausend Euro und übersteigen damit die Prüfgebühr deutlich. Kelude empfiehlt Betreibern, durch regelmäßige jährliche Inspektionen und konsequente Wartung Probleme bereits vor der regelmäßigen Inspektion zu beheben.

5. Vergleichstabelle zur Einstufung als Spezialausrüstung

GerätetypTragfähigkeitobSpezialausrüstungPrüfanforderungengemäß
Elektrohebezeug(einzeln)Beliebigobkeine PrüfpflichtHauptbehörde2020Nr.57-
KranGesamtmaschine(inklusiveElektrohebezeug)≥3tjaÜberwachungsprüfung+pro2Jahrregelmäßige Inspektion+jährlichjährliche InspektionTSG Q7016-2016/7015
KranGesamtmaschine<3tobkeine Prüfpflicht《SpezialausrüstungVerzeichnis》
Hand-Hebezug(Handkettenzug/Hebelzug)Beliebigobkeine Prüfpflicht《SpezialausrüstungVerzeichnis》
Explosionsgeschützter Elektrozug≥3tjagleichStandardKran+explosionsgeschütztSonder-InspektionTSG Q7016-2016+GB/T 3836.1-2021

6. Datenkarte zur Abgrenzung von Spezialausrüstung

3t
Spezialausrüstung Abgrenzung
Nenntragfähigkeit≥3t-Kran Gesamtmaschine unterliegt SpezialausrüstungÜberwachung, folgende benötigen keine
2Jahr
regelmäßiges Prüfintervall
in Betrieb Kranpro2einmal jährlich durchführenregelmäßige Inspektion, durch zertifiziertes Personal Prüfstellebis Ausführung vor Ort
3~3010.000
nicht Inspektion Bußgeldhöhe
ohneÜberwachungsprüfungoderregelmäßige Inspektiond.h.Inbetriebnahme-, kann geahndet werden mit310.000~30Bußgeld in Höhe von 10.000 CNY
500~3000CNY
einmalig Inspektion Gebühr
Preisfestsetzung auf Provinzebene, abhängig von Gerätetyp und Tragfähigkeit Schwankung, ohne Korrekturmaßnahme Nachprüfungsgebührin Betrieb
3Sonder-
Inspektion Gerätetyp
NeuinstallationÜberwachungsprüfung+pro2Jahrregelmäßige Inspektion+jährlichjährliche Inspektion, alle Voraussetzungen erforderlich
30Tage
Frist zur Mängelbeseitigung
Inspektionnach Nichtbestehen Frist zur Mängelbeseitigungin der Regel30Tage, Nachprüfungbei erneutem Nichtbestehen Stilllegung und Löschung erforderlich

Vorstehend finden Sie die vollständige rechtliche Einordnung von Elektrohebezeugen als Spezialausrüstung. Jeder von Kelude Schwerindustrie verkaufte Kran mit integriertem Elektrohebezeug wird mit vollständigem Werksabnahmeprotokoll und Technischen Unterlagen geliefert, um den Betreiber bei der Überwachungsprüfung der Montage und dem Antragsverfahren zu unterstützen. Weitere Informationen zu Prüfung und Meldung finden Sie im Beitrag Verdrahtung des Endschalters beim Elektroseilzug mit Hinweisen zur Täglichen Prüfung der Sicherheitsschutzeinrichtung.

Technische Anmerkung zur Einstufung von Spezialausrüstung

„Die Frage, ob ein Elektrohebezeug meldepflichtig ist, wird uns jährlich hunderte Male gestellt. Der Kern lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Ein einzeln verkauftes Elektrohebezeug ist keine Spezialausrüstung – erst der Einbau in einen Kran mit einer Tragfähigkeit ≥ 3 t macht es dazu. Viele kleine Betriebe montieren ein Elektrohebezeug auf ein selbstgeschweißtes Gestell und nutzen es als Kran, ohne Meldung und ohne Jährliche Prüfung. Wird das entdeckt, drohen Strafen ab 30.000 EUR. Kelude Schwerindustrie lässt den Betreiber bei der Übergabe eine Bestätigung über die Pflichten zur Verwaltung von Sonderausrüstung unterzeichnen, um eine unbewusste rechtswidrige Nutzung zu vermeiden.“

Häufige Fragen zur Einstufung von Elektrohebezeugen

F: Ist ein 0,5-t-Elektrohebezeug eine Spezialausrüstung?

A: Ein einzeln verkauftes oder gelagertes Elektrohebezeug ist unabhängig von seiner Tragfähigkeit keine Spezialausrüstung und nicht meldepflichtig. Wird ein 0,5-t-Elektrohebezeug jedoch in einen Kran mit einer Tragfähigkeit ≥ 3 t eingebaut, gilt der gesamte Kran als Spezialausrüstung. In diesem Fall muss gemäß TSG Q7016-2016 eine Überwachungsprüfung der Montage durchgeführt werden; erst nach Vorliegen des Prüfberichts darf der Kran in Betrieb genommen werden. Die Faustregel lautet: Entscheidend ist das Gesamtsystem, nicht das einzelne Bauteil – das Bauteil allein ist keine Spezialausrüstung, das Gesamtsystem hingegen schon.

F: Benötigt man für ein 2-t-Elektrohebezeug ein Bedienungszertifikat?

A: Für das Elektrohebezeug selbst ist kein Bedienungszertifikat erforderlich. Wird das 2-t-Elektrohebezeug jedoch in einen Kran mit einer Tragfähigkeit ≥ 3 t eingebaut, muss die bedienende Person im Besitz eines Bedienungszertifikats für spezielle Ausrüstung sein (Projektkennung Q2, Kranführer). Gemäß der Verordnung zur Überwachung der Bediener von Spezialausrüstung wird bei unbefugter Tätigkeit eine Korrekturmaßnahme angeordnet und ein Bußgeld von 130 EUR bis 1.300 EUR verhängt. Die Frage lautet also nicht „Braucht ein 2-t-Elektrohebezeug ein Zertifikat?“, sondern „Braucht die Bedienung eines Krans mit Elektrohebezeug ein Zertifikat?“ – und die Antwort ist eindeutig ja.

F: Welche Konsequenzen drohen, wenn ein Elektrohebezeug nicht gemeldet wird?

A: Die Folgen eskalieren in mehreren Stufen. Erstens: Stellt die Marktaufsicht bei einer Vor-Ort-Prüfung einen nicht gemeldeten Kran fest, wird eine Anordnung zur Sicherheitsüberwachung von Sonderausrüstung erlassen, die eine sofortige Außerbetriebnahme und die unverzügliche Meldung zur Prüfung vorschreibt. Zweitens: Bleibt die Korrekturmaßnahme aus, drohen gemäß § 84 des Gesetzes über die Sicherheit von Sonderausrüstung Bußgelder von 3.800 EUR bis 38.000 EUR. Drittens: Im Falle eines Unfalls kann der Verantwortliche des Betreibers strafrechtlich belangt werden (fahrlässige Gefährdung, Freiheitsstrafe bis zu 7 Jahren). Darüber hinaus ist für einen nicht gemeldeten Kran kein Versicherungsschutz erhältlich – im Schadensfall haftet der Betreiber vollständig selbst. Wir empfehlen dem Betreiber, bereits vor der Geräteinstallation Kontakt zu einer zugelassenen Prüfstelle aufzunehmen und die Prüfung von Anfang an in die Projektplanung einzubeziehen.

F: Sind die Jährliche Prüfung und die regelmäßige Inspektion eines Elektrohebezeugs dasselbe?

A: Nein, zwischen beiden besteht ein grundlegender Unterschied. Die Jährliche Prüfung ist eine vom Betreiber selbst durchzuführende Inspektion einmal pro Jahr (Anhang A der TSG Q7015-2016). Sie kann vom Sicherheitsbeauftragten des Unternehmens oder von einem beauftragten Wartungsdienst durchgeführt werden; die Prüfaufzeichnungen sind zu archivieren. Die regelmäßige Inspektion hingegen ist eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung, die von einer zugelassenen Prüfstelle für Sonderausrüstung alle 2 Jahre vor Ort durchgeführt wird. Sie besitzt Rechtswirkung und wird mit einem offiziellen Prüfbericht abgeschlossen. Die Jährliche Prüfung ersetzt die regelmäßige Inspektion nicht, und umgekehrt entbindet die regelmäßige Inspektion nicht von der Pflicht zur Jährlichen Prüfung. Die eine ist Teil der täglichen Verwaltung, die andere ein gesetzlich verankertes technisches Überwachungsverfahren – beide sind nicht austauschbar.

Weitere Informationen zur Verwaltung von Sonderausrüstung finden Sie im Folgeartikel Anschlussverdrahtung und elektrisches Steuerungssystem beim Elektroseilzug mit den Anforderungen an die elektrische Sicherheit.

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