TSG 51-2023 Hebezeug-Sicherheitsvorschrift: Konstruktion & Prüfung

Kurzfassung: Die Vorschrift TSG 51-2023 – Sicherheitstechnische Sondervorschrift für Hebezeuge wurde im Mai 2023 veröffentlicht und trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie ersetzt die bisherigen Regelwerke TSG Q0002, TSG Q7015, TSG Q7016 sowie Teile der TSG Q7001. Dieser Beitrag erläutert die wesentlichen Änderungen der acht Kapitel: erstmalige Einführung der risikobasierten Prüfung (RBI), Konkretisierung der Anforderungen an KI-gestützte Sicherheitsüberwachungssysteme, detaillierte Sicherheitsbewertung für ältere Krane sowie die Vereinheitlichung der Antragswege für Fertigungslizenz und Typprüfung. Unternehmen erhalten damit eine praxisorientierte Orientierung, um Kosten zu senken und Prüfungsausfälle oder Stilllegungen durch die aktualisierten Anforderungen zu vermeiden.

TSG 51-2023 im Überblick

Allgemeine Grundsätze | Konstruktion & Fertigung | Montage & Änderung | Betriebsführung | Inspektion | Sicherheitsbewertung | Schlussbestimmungen

Vorschrift TSG 51 — Sicherheitstechnische Sondervorschrift für Sonderausrüstung-2023Hebezeugesicherheitstechnische VorschriftenSystemarchitektur——Konstruktion & Fertigung·Montage und ÄnderungBetrieb·InspektionSicherheitsbewertung

Rechtlicher Status der Vorschrift TSG 51-2023 und Übergang von Alt- zu Neuregelung

Die Vorschrift TSG 51-2023 ist die vom Staatlichen Amt für Marktaufsicht erlassene einheitliche sicherheitstechnische Spezifikation für Hebezeuge. Seit dem 1. Januar 2024 ersetzt sie **gleichzeitig** die folgenden vier bisherigen Regelwerke: TSG Q0002-2008 (Sicherheitstechnische Überwachungsvorschrift für Hebezeuge – Brückenkran), TSG Q7015-2016 (Prüfregeln für die regelmäßige Inspektion von Hebezeugen), TSG Q7016-2016 (Überwachungsprüfung von Montage, Umbau und Generalüberholung von Hebezeugen) sowie Teile der TSG Q7001-2019. Die bedeutendste strukturelle Neuerung besteht darin, dass die gesamte durchgängige Kette – Konstruktion, Fertigung, Montage, Umbau, Betriebsführung und Inspektion – nun in einer einzigen Verfahrensvorschrift zusammengefasst ist. Dadurch entfallen die bisherigen Widersprüche und Auslegungsunklarheiten zwischen den verschiedenen Einzelregelwerken.

Übergangszeitraum zwischen Alt und Neu: Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 gilt eine Übergangsfrist. In diesem Zeitraum können bereits eingereichte Anträge nach den bisherigen Regelwerken weiterbearbeitet werden. Ab dem 1. Januar 2026 ist ausschließlich die Vorschrift TSG 51-2023 maßgeblich. Für neue Anzeigen zu Montage, Umbau oder Instandsetzung, die während der Übergangsfrist eingereicht werden, empfiehlt es sich, die Unterlagen direkt nach der neuen Vorschrift zusammenzustellen, um aufwendige Nachreichungen zu vermeiden.

Kapitel 1: Allgemeine Grundsätze – erweiterter Anwendungsbereich

Das erste Kapitel der Vorschrift TSG 51-2023 (Artikel 1 bis 6) definiert den Anwendungsbereich sowie die Ausschlusskriterien. Gegenüber den bisherigen Regelwerken sind insbesondere drei Änderungen von Bedeutung:

ÄnderungBisherige RegelungNeue Regelung nach TSG 51-2023
AnwendungsbereichGetrennte Regelwerke für Brückenkrane, regelmäßige Inspektion und ÜberwachungsprüfungEinheitliche Vorschrift für alle Hebezeuge über die gesamte Nutzungsdauer
Risikobasierte Prüfung (RBI)Nicht vorgesehenNeu eingeführt als optionales Prüfverfahren für Betreiber mit dokumentiertem Instandhaltungskonzept
SicherheitsüberwachungssystemeKeine expliziten Anforderungen an elektronische ÜberwachungssystemeKonkrete Anforderungen an Aufbau, Funktion und Prüfung von Sicherheitsüberwachungssystemen, einschließlich KI-gestützter Lösungen

Die erstmalige Aufnahme der risikobasierten Prüfung (RBI) in den Regelungskanon ist ein Paradigmenwechsel: Betreiber, die über ein qualifiziertes Instandhaltungs- und Überwachungskonzept verfügen, können künftig prüfintervalle anhand der tatsächlichen Risikobewertung ihrer Anlagen festlegen, anstatt sich ausschließlich an starren Fristen zu orientieren. Dies eröffnet Spielräume für eine effizientere Prüfplanung, setzt jedoch ein belastbares Sicherheitsmanagement voraus.

Kapitel 2: Konstruktion und Fertigung – neue Anforderungen an Typprüfung und Fertigungslizenz

Das zweite Kapitel (Artikel 7 bis 15) behandelt die Anforderungen an Konstruktion und Fertigung von Hebezeugen. Die wesentlichen Neuerungen betreffen die Typprüfung und die Fertigungslizenz:

Typprüfung: Die Vorschrift TSG 51-2023 präzisiert die Kriterien für die Durchführung der Typprüfung. Hersteller müssen künftig nachweisen, dass ihre Konstruktion den sicherheitstechnischen Anforderungen der geltenden Normen – in Deutschland insbesondere DIN 15018 für Krane – entspricht. Die Typprüfung ist Voraussetzung für die Erteilung der Fertigungslizenz und muss bei wesentlichen Änderungen an der Konstruktion oder am Fertigungsprozess erneut durchgeführt werden.

Fertigungslizenz: Die Erteilung der Fertigungslizenz ist an den Nachweis geeigneter Fertigungseinrichtungen, qualifizierten Personals und eines funktionierenden Qualitätsmanagementsystems geknüpft. Neu ist die ausdrückliche Anforderung, dass auch die Fertigung von sicherheitsrelevanten Baugruppen und Komponenten lizenzpflichtig ist – dies betrifft insbesondere Tragstrukturen, Hubwerke und Sicherheitseinrichtungen.

Kapitel 3: Montage und Änderung – Anzeigepflichten und Überwachungsprüfung

Das dritte Kapitel (Artikel 16 bis 24) regelt die Anforderungen an Montage, Umbau und Generalüberholung von Hebezeugen. Im Vergleich zu den bisherigen Regelwerken wurden die Anzeigepflichten gestrafft und die Überwachungsprüfung neu strukturiert.

Montagearbeiten müssen vor Beginn der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Überwachungsprüfung nach Abschluss der Montage umfasst eine technische Abnahme, bei der die ordnungsgemäße Montage, die Funktion der Sicherheitseinrichtungen sowie die Übereinstimmung mit der Typprüfung und den Konstruktionsunterlagen festgestellt werden. Für Umbau und Generalüberholung gelten abgestufte Anforderungen: Wesentliche Änderungen an der Tragstruktur oder an sicherheitsrelevanten Baugruppen lösen eine erneute Überwachungsprüfung aus, während nicht wesentliche Änderungen im Rahmen der regelmäßigen Inspektion dokumentiert werden können.

Kapitel 4: Betriebsführung – Pflichten des Betreibers und Sicherheitsüberwachung

Das vierte Kapitel (Artikel 25 bis 32) definiert die Pflichten des Betreibers während des Betriebs. Im Mittelpunkt stehen die regelmäßige Inspektion, die Dokumentation sowie der Einsatz von Sicherheitsüberwachungssystemen.

Betreiber sind verpflichtet, für jedes Hebezeug ein Prüfbuch zu führen, in dem alle Inspektionen, Wartungsarbeiten und festgestellten Mängel dokumentiert werden. Die regelmäßige Inspektion ist in festgelegten Intervallen durchzuführen, wobei die Vorschrift TSG 51-2023 nun ausdrücklich die Möglichkeit der risikobasierten Prüfung vorsieht: Bei Vorliegen eines dokumentierten Sicherheitskonzepts können die Inspektionsintervalle auf Basis einer fundierten Risikobewertung angepasst werden.

Für Krane mit besonderen Gefährdungspotenzialen – etwa Brückenkrane mit großer Spannweite oder Krane in explosionsgefährdeten Bereichen – schreibt die Vorschrift den Einsatz von Sicherheitsüberwachungssystemen vor. Diese Systeme müssen den Anforderungen der EN 60204-32 entsprechen und sind im Rahmen der regelmäßigen Inspektion zu prüfen.

Kapitel 5: Inspektion – regelmäßige Prüfung und Überwachungsprüfung im Detail

Das fünfte Kapitel (Artikel 33 bis 41) enthält die detaillierten Prüfregeln für die regelmäßige Inspektion und die Überwachungsprüfung. Die Vorschrift TSG 51-2023 unterscheidet dabei zwischen:

  • Regelmäßige Inspektion: In festgelegten Intervallen durchzuführende Prüfung des gesamten Hebezeugs einschließlich Tragstruktur, Hubwerk, Fahrwerk, Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsüberwachungssystem. Die Intervalle richten sich nach Nutzungsintensität, Einsatzbedingungen und Gefährdungspotenzial.
  • Überwachungsprüfung: Behördlich angeordnete Prüfung nach Montage, Umbau, Generalüberholung oder nach einem sicherheitsrelevanten Ereignis. Sie wird von einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführt und umfasst eine umfassende technische Bewertung.

Die Prüfregeln wurden gegenüber den bisherigen Regelwerken präzisiert: So sind nun konkrete Prüfkriterien für die einzelnen Baugruppen vorgegeben, und die Dokumentation der Prüfergebnisse muss bestimmten Mindestanforderungen genügen. Für die risikobasierte Prüfung gelten besondere Anforderungen an die Qualifikation des Prüfpersonals und die Nachvollziehbarkeit der Risikobewertung.

Kapitel 6: Sicherheitsbewertung – Verfahren für ältere Krane

Das sechste Kapitel (Artikel 42 bis 48) regelt die Sicherheitsbewertung von Hebezeugen, die das Ende ihrer geplanten Nutzungsdauer erreicht haben oder bei denen sicherheitsrelevante Mängel festgestellt wurden. Dies ist eine der wichtigsten Neuerungen der Vorschrift TSG 51-2023, da bisher kein einheitliches Verfahren für die Bewertung älterer Krane existierte.

Die Sicherheitsbewertung umfasst eine umfassende technische Untersuchung der Tragstruktur, der Hubwerke, der Sicherheitseinrichtungen sowie eine Bewertung der Restnutzungsdauer. Auf Basis der Bewertungsergebnisse entscheidet die zuständige Behörde über die weitere Betriebsfreigabe, gegebenenfalls verbunden mit Auflagen wie reduzierten Tragfähigkeiten oder verkürzten Inspektionsintervallen. Die Kosten für die Sicherheitsbewertung trägt der Betreiber.

Kapitel 7 und 8: Sondervorschriften und Schlussbestimmungen

Das siebte Kapitel (Artikel 49 bis 55) enthält Sondervorschriften für bestimmte Einsatzbereiche, darunter Krane in explosionsgefährdeten Bereichen, Krane für den Einsatz auf Schiffen sowie Krane mit besonderen Konstruktionsmerkmalen. Für diese Krane gelten zusätzliche Anforderungen an Konstruktion, Ausrüstung und Prüfung, die über die allgemeinen Bestimmungen hinausgehen.

Das achte Kapitel (Artikel 56 bis 60) enthält die Schlussbestimmungen, einschließlich der Übergangsregelungen und der Aufhebung der bisherigen Regelwerke. Die Vorschrift TSG 51-2023 ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten; die Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2025.

Praktische Empfehlungen für Unternehmen

Die Umstellung auf die Vorschrift TSG 51-2023 erfordert ein systematisches Vorgehen. Unternehmen sollten folgende Schritte zeitnah einleiten:

  1. Bestandsaufnahme: Alle vorhandenen Hebezeuge erfassen und prüfen, ob die bisherigen Prüfzeugnisse und Genehmigungen den neuen Anforderungen entsprechen.
  2. Dokumentation überprüfen: Prüfbücher, Wartungsnachweise und Konstruktionsunterlagen auf Vollständigkeit und Aktualität prüfen.
  3. Risikobewertung durchführen: Für jeden Kran eine Risikobewertung nach den Kriterien der Vorschrift TSG 51-2023 erstellen, um die Grundlage für angepasste Prüfintervalle zu schaffen.
  4. Qualifizierung des Personals: Sicherstellen, dass das für Inspektion und Wartung zuständige Personal über die erforderliche Qualifikation verfügt.
  5. Fristen einhalten: Die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 nutzen, um alle Anpassungen rechtzeitig umzusetzen.

Die Vorschrift TSG 51-2023 stellt eine deutliche Weiterentwicklung der sicherheitstechnischen Anforderungen für Hebezeuge dar. Unternehmen, die die neuen Regelungen frühzeitig umsetzen, können nicht nur Compliance-Risiken vermeiden, sondern auch von den erweiterten Gestaltungsspielräumen bei der Prüfplanung profitieren.

KlauselÄnderungsschwerpunkteAuswirkungen auf Unternehmen
Artikel2AbsatzAnwendungsbereichklarstellenAbdeckung“Brückenbauart,Portalbauart,Turmbauart,fahrbare Bauart,PortalunterbauBauart,Aufzug,Seilbauart,mechanische Parkeinrichtung“acht Kategorienmit《SpezialausrüstungVerzeichnis》(2014Ausgabe)vollständig übereinstimmen,nicht mehr“Elektrohebezeugob die Gesamtmaschine zu ... gehörtKran“die Kontroverse——3tund darüberHubhöhe≥2mder/die/dasElektrohebezeugEinstufung der Gesamtmaschine inBrückenbauart/PortalbauartKategorieverwaltung
Artikel4Absatzerstmals“risikobasierte Prüfung(RBI)“aufnehmen inVerfahrenHaupttextBetreiberkann auf Basis der tatsächlichen Gerätebedingungen beantragt werdenRisikostufeEinstellungPrüfintervall(verlängerbar bis maximal3jährlich einmal),einzureichenRisikobewertungsbericht(von befugten/qualifiziertenMechanismusausstellen)
Artikel6AbsatzErweiterung des Ausschlussbereichs“innerbetriebliche intelligente Logistik-Handhabungssysteme(AGV (fahrerloses Transportfahrzeug)/AMR/RGVspezielle Hebezeuge)“in der intelligenten FabrikAutomatisierungspezielle Hebezeuge(z. B.KBK+AGV (fahrerloses Transportfahrzeug)-Kopplunginnerbetriebliche intelligente Logistik-Handhabungssysteme)wenn die Gesamtmaschine nicht zerlegbar ist,und der Arbeitsbereich sicher abgetrennt ist,kann ausgenommen werden vonVerwaltung von Sonderausrüstung

Kapitel 2: Konstruktion & Fertigung – Typprüfung und Begutachtung der Konstruktionsunterlagen

Kapitel 2 (Artikel 7–28) enthält die umfangreichsten Änderungen der Vorschrift TSG 51-2023 und stellt neue Anforderungen an die Konstruktionskompetenz und Typprüfung von Kranherstellern:

Artikel 11 (Neue Klassifizierung der Typprüfung)

Die neue Verfahrensvorschrift unterteilt die Typprüfung in drei Kategorien: ① Erstmalige Typprüfung – Erstzulassung neuer Produkte, neuer Spezifikationen oder neuer Werkstoffe; ② Typprüfung bei Änderungen – Konstruktionsänderungen (wesentliche Änderungen bei Hauptwerkstoffen, Hauptstruktur oder Sicherheitseinrichtungen); ③ Verlängerung der Typprüfung – Verlängerung bei Ablauf der bestehenden Zertifikate (Antragstellung mindestens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer).

Wesentliche Änderungen:

Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats wird von 4 Jahren (alte Vorschrift) auf 5 Jahre verlängert. Zusätzlich wird eine „regelmäßige Überprüfungsklausel“ eingeführt – die Typprüfstelle kann während der Gültigkeitsdauer unangekündigte Überwachungsprüfungen durchführen (mindestens 1 Prüfung pro Zertifikatslaufzeit). Bei nicht bestandener Prüfung wird das Zertifikat ausgesetzt oder widerrufen.

Begutachtung der Konstruktionsunterlagen (Artikel 16):

Die neue Vorschrift verlangt für die Begutachtung der Konstruktionsunterlagen neben Übersichtszeichnung, Bauteilzeichnungen und Berechnungsbericht zusätzlich eine Konstruktionsbeschreibung des intelligenten Sicherheitssystems – für Krane mit KI-Vision-Überwachung, Fernbedienung oder automatischem Betrieb muss die Architektur des Sicherheitssystems, das Prinzip der Fail-safe-Auslegung sowie die Verifikationsergebnisse der Fail-safe-Prüfung dokumentiert werden.

Damit werden erstmals auf Ebene der TSG-Vorschrift konkrete Anforderungen an die konstruktive Begutachtung KI-basierter/intelligenter Sicherheitssysteme gestellt. Hersteller müssen bei der Beantragung der Typprüfung für intelligente Brückenkrane bzw. unbemannte Krane zusätzlich den Kalibrierungsbericht zur Fehlererkennungs- und Fehlauslösungsrate des KI-basierten visuellen Inspektionssystems, die Berechnung der Sicherheitsschwelle für die Kommunikationsverzögerung bei Fernbedienung sowie die Verifikationsdokumentation der Not-Aus-Logik im automatischen Betriebsmodus einreichen.

Kapitel 3–4: Montage, Umbau und Instandsetzung – Neue Melde- und Überwachungsverfahren

Die Kapitel 3–4 (Artikel 29–44) integrieren die Anforderungen der bisherigen Vorschriften Q7015 und Q7016 für die Überwachungsprüfung bei Montage, Umbau und Instandsetzung. Drei zentrale Änderungen:

  • Vereinfachte Montagemeldung: Die Montagefirma meldet die Montage vor Baubeginn online über die „Öffentliche Serviceplattform für Spezialausrüstung“ – eine Einreichung von Papierunterlagen bei der örtlichen Marktaufsicht entfällt. Die Bearbeitung der Meldung wird innerhalb von 5 Arbeitstagen online zurückgemeldet. Mehrere Geräte desselben Typs, die vom selben Betreiber am selben Standort betrieben werden, können in einer gemeinsamen Meldung zusammengefasst werden.
  • Klarere Abgrenzung zwischen Umbau und Generalüberholung: Anhang C der neuen Vorschrift enthält eine verbindliche Liste zur Einstufung als „Generalüberholung“ – dazu zählen der Austausch oder die Verstärkung von Hauptstrukturbauteilen wie Hauptträger, Kopfträger, Stützbein oder Turmmast, der vollständige Austausch des Hubwerks sowie die Aufrüstung des elektrischen Steuerungssystems von Relais auf SPS. Für alle in der Liste aufgeführten Maßnahmen ist eine Überwachungsprüfung erforderlich. Routineinstandsetzungen außerhalb dieser Liste (z. B. Austausch des Drahtseils, der Bremse, des Laufrads oder des Endschalters) sind von der Überwachungsprüfung ausgenommen.
  • Höhere Anforderungen an die Lastprüfung nach Umbau: Die Lastprüfung nach einem Umbau wird von 1,0-facher Nennlast (alte Vorschrift) auf 1,1-fache statische Last plus 1,0-fache dynamische Last angehoben. Die Haltedauer bei der statischen Lastprüfung wird von 10 min auf 15 min verlängert.

Kapitel 5: Betriebsführung – Gestärkte Betreiberverantwortung

Kapitel 5 (Artikel 45–62) ist für Betreiber von besonderer Bedeutung. Die neuen und verschärften Anforderungen umfassen:

KlauselneuAnforderungenUmsetzungshinweise
Artikel47AbsatzBetreiberist zu erstellen“eine Maschine eine Akte“elektronische Aktedie Akte muss das Gerät umfassenLebenszyklusAufzeichnungen:WerksdokumentationInstallationsmitteilungÜberwachungsprüfzeugnisregelmäßige InspektionBerichtTägliche PrüfungTabelleWartungsaufzeichnungenStörung/UnfallaufzeichnungenUmbau/Reparaturunterlagen.elektronische Akten haben gleiche Rechtsgültigkeit wie Papierdokumente.
Artikel51Absatztägliche Inspektion/monatliche Inspektion/Jährliche PrüfungKonkretisierung der Positionen als ListeneuVerfahrenAnhangDenthält drei verbindlicheInspektionTabellenmuster.Kernänderungen:tägliche Inspektionmuss enthalten“SicherheitsüberwachungssystemEigenprüfung“(für Geräte mitGB/T 28264 — Sicherheitsüberwachungs- und ManagementsystemSystemausrüstung),monatliche Inspektionmuss enthalten“BremseMessprotokoll der Spaltmaße“.
Artikel55AbsatzAltanlagenSicherheitsbewertungder/die/dasAuslösebedingungerreichenNutzungsdauer(in der Regel20Jahr)für die weitere Nutzung,nach Reparatur nach schwerem Unfall,Betreibernach Umsetzung erneutMontageder/die/das,muss durch befugte/qualifiziertePrüfstelledurchgeführt werdenSicherheitsbewertung.
Artikel58AbsatzFernüberwachungder DatenRechtswirkungBetreiberder/die/dasFernüberwachungsplattformAufzeichnungen(einschließlich Betriebsstunden,HebenAnzahl,Störungs- und Alarmschriebe usw.)kalibrierte/geeichte,kann als ... dienenregelmäßige Inspektionim Rahmen von“Betriebszustandsprüfung“Grundlage,ReduzierungVor-Ort-InspektionArbeitsaufwand.

Kapitel 6 und 7: Prüfung und Sicherheitsbewertung – Konformität durch RBI und Online-Überwachung

Kapitel 6 (§§ 63–78) zur Prüfung und Kapitel 7 (§§ 79–85) zur Sicherheitsbewertung sind für Betreiber und Prüfstellen die zentralen Abschnitte der neuen Vorschrift:

Risikobasierte Prüfung (RBI) gemäß § 68: Dies ist die größte institutionelle Neuerung der Vorschrift TSG 51-2023. Der Betreiber kann eine zugelassene Prüfstelle beauftragen, eine Risikobewertung für im Einsatz befindliche Krane durchzuführen (Einstufung in die Stufen I–IV nach Geräteausfallwahrscheinlichkeit und Schwere der Folgen). Für Geräte der Stufe I (geringes Risiko) kann das Prüfintervall von einem Jahr auf drei Jahre verlängert werden; Stufe II erlaubt eine Verlängerung auf zwei Jahre. Der RBI-Bewertungsbericht ist drei Jahre gültig und muss danach aktualisiert werden. Unternehmen können dadurch voraussichtlich 30 % bis 50 % ihrer jährlichen Prüfkosten und des Zeitaufwands einsparen.

Online-Überwachung als Ersatz für die regelmäßige Inspektion gemäß § 70: Für Krane, die im Dauerbetrieb nicht ohne Weiteres für Prüfungen stillgesetzt werden können (z. B. Gießereikrane oder Greiferkrane in Müllverbrennungsanlagen), kann die umfassende Inspektion für das jeweilige Jahr entfallen, sofern das Sicherheitsüberwachungssystem (gemäß GB/T 28264 — Sicherheitsüberwachungs- und Managementsystem) über einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten Betriebsdaten geliefert hat, die von der Prüfstelle als ordnungsgemäß bewertet wurden, und in diesem Zeitraum keine sicherheitsrelevanten Störungen aufgetreten sind. Diese Regelung verschafft Betreibern kontinuierlich produzierender Anlagen erhebliche Flexibilität in der Geräteverwaltung.

Sicherheitsbewertung alter Anlagen gemäß §§ 81–85: Für Krane, die ihre Nutzungsdauer überschritten haben, muss die Bewertung zwingend folgende Punkte umfassen: ① Rest-Ermüdungslebensdauer der Strukturbauteile (auf Basis der Wöhler-Kurve und des tatsächlichen Lastkollektivs); ② zerstörungsfreie Prüfung der Hauptschweißnähte (100 % MT + 20 % UT-Stichprobe); ③ Messung des Verschleißbetrags an kritischen Teilen von Bremse und Hubwerk; ④ Prüfung der Isolation und des Erdungswiderstands des elektrischen Systems. Der Bewertungsbericht schließt mit der Empfehlung „Weiterverwendung (mit Last-/Geschwindigkeits-/Betriebsbedingungs-Einschränkungen)“ oder „Verschrottung“ ab.

Maßnahmenkatalog für die Übergangsphase 2024–2025

Auf Basis der durchgängigen Anforderungen der Vorschrift TSG 51-2023 empfiehlt Kelude Schwerindustrie Betreibern und Herstellern, in der Übergangszeit die folgenden sechs Konformitätsmaßnahmen umzusetzen:

Digitalisierung: eine Maschine, eine Akte
Bis Ende 2024 müssen für alle im Einsatz befindlichen Krane elektronische Akten angelegt sein. Empfohlen wird der Einsatz von Geräteverwaltungssoftware (z. B. das Brückenkran-Aktensystem von Kelude Schwerindustrie), die automatisch Vorlagen für tägliche, monatliche und jährliche Inspektionen generiert und Zeitstempel protokolliert.
Anpassung der Prüfverträge
Mit der Prüfstelle sollte geklärt werden, ob die regelmäßige Inspektion 2025 im RBI-Modell erprobt werden kann. Empfehlung: Zunächst 3–5 Geräte mit guter Betriebsumgebung und wenigen Störungsaufzeichnungen für die RBI-Bewertung anmelden (Bewertungskosten ca. 380–640 EUR pro Gerät) und bei Erfolg auf das gesamte Werk ausweiten.
Bewertung alter Anlagen
Bis Juni 2025 ist eine Liste aller Krane zu erstellen, deren Nutzungsdauer überschritten ist (≥ 20 Jahre), und die Sicherheitsbewertung ist zu veranlassen. Für Geräte mit negativem Bewertungsergebnis sind umgehend Verschrottungs- und Ersatzpläne zu erstellen und in das Technikbudget 2025–2026 aufzunehmen.
Aktualisierung der Wartungsabläufe
Die Messung des Bremsspiels (monatliche Inspektion) und der Selbsttest des Sicherheitsüberwachungssystems (tägliche Inspektion) sind in die Wartungs-SOPs aufzunehmen. In Wartungsverträgen ist verbindlich festzulegen, dass die Checklisten gemäß Anhang D der neuen Verfahrensvorschrift anzuwenden sind; empfohlen wird die Umsetzung ab Juli 2024.
Registrierung von KI-Systemen
Betreiber, die bereits KI-Vision-, Fernbedienungs- oder automatische Betriebssysteme einsetzen, müssen bis Ende 2025 bei der Typprüfstelle die Konstruktionsunterlagen des intelligenten Sicherheitssystems sowie einen Kalibrierungsbericht zur Fehlerkennungsrate nachreichen, um die Konformität der neuen Baumusterprüfbescheinigung (bei der Lizenzverlängerung) sicherzustellen.
Umstellung der Montagemeldung
Ab 2024 sind alle neu begonnenen Montage-, Umbau- und Reparaturprojekte online über die öffentliche Serviceplattform für Spezialausrüstung zu melden. Montagebetriebe sollten sich frühzeitig auf der Plattform registrieren und die neuen TSG 51-2023-Formulare für die Montagemeldung einüben.

Kelude Schwerindustrie – Servicevorteile

Das technische Team von Kelude Schwerindustrie hat den Entstehungsprozess der Vorschrift TSG 51-2023 kontinuierlich begleitet und verfügt über praktische Erfahrung in der Auslegung der Verfahrensvorschrift, der Anmeldung von Typprüfungen, der Begutachtung der Konstruktionsunterlagen und der Sicherheitsbewertung. Wir haben bereits 12 Hersteller bei der Lizenzverlängerung der Typprüfung nach der neuen Vorschrift unterstützt und 20 Betreibern Beratung zur RBI-Einführung sowie Selbstprüfungs-Services zur Konformität geboten.

Antragstellung Typprüfung als Dienstleistung
Wir unterstützen Hersteller bei der Erstantragstellung, Änderung und Verlängerung der Typprüfung gemäß der neuen Vorschrift TSG 51-2023. Das Leistungsspektrum umfasst die Vorbereitung der Begutachtung der Konstruktionsunterlagen, die Erstellung der Beschreibung zum intelligenten Sicherheitssystem, die Ausarbeitung des Prüfprogramms sowie die Koordination mit der Prüfstelle. Dadurch verkürzt sich die Antragsphase um rund 30 %.
Konformitätsprüfung & RBI-Einführung
Für Betreiber führen wir eine umfassende Lückenanalyse zur Vorschrift TSG 51-2023 durch. Dazu gehören die Erstellung von Vorlagen nach dem Prinzip „eine Maschine eine Akte“, die Aktualisierung der SOPs für tägliche Inspektion, monatliche Inspektion und jährliche Prüfung sowie die Auswahl geeigneter Anlagen für die RBI-Bewertung. Zudem unterstützen wir bei der Erstellung der Basisdaten für die Risikobewertung.
Sicherheitsbewertung von Altanlagen
Kelude Schwerindustrie verfügt über ein spezialisiertes Team für die Ermüdungslebensdauerbewertung von Tragstrukturen. Wir führen die Berechnung der Restlebensdauer von Kranen durch, die ihre Nutzungsdauer überschritten haben, sowie die zerstörungsfreie Schweißnahtprüfung (MT+UT) und die Verschleißmessung an kritischen Bauteilen. Die Ergebnisse werden in einem Bewertungsbericht dokumentiert, der die Anforderungen der Paragraphen 81–85 der Vorschrift TSG 51-2023 erfüllt.

Häufige Fragen (FAQ)

F: Sind Baumusterprüfbescheinigungen, die nach der alten Verfahrensvorschrift ausgestellt wurden, nach Einführung der Vorschrift TSG 51-2023 weiterhin gültig?
A: Ja, sie bleiben gültig, müssen jedoch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gemäß der neuen Verfahrensvorschrift verlängert werden. Gemäß Artikel 11 der Vorschrift TSG 51-2023 behalten Baumusterprüfbescheinigungen, die nach der alten Verfahrensvorschrift erteilt wurden, ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer. Für eine Verlängerung nach Ablauf gelten die Bestimmungen der neuen Verfahrensvorschrift. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von 4 auf 5 Jahre für bestehende Zertifikate gilt ausschließlich für neu ausgestellte Bescheinigungen nach der neuen Verfahrensvorschrift. Es wird empfohlen, den Verlängerungsantrag 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einzureichen, um ausreichend Zeit für die Begutachtung der Konstruktionsunterlagen und die Typprüfung einzuplanen (in der Regel 4 bis 6 Monate).
F: Wie viel teurer ist eine RBI-Inspektion im Vergleich zur regulären Jahresinspektion? Lohnt sich das?
A: Die Erstbewertung im Rahmen von RBI kostet etwa 380–1.020 EUR pro Anlage (abhängig von der Komplexität der Anlage und der Zulassung der Prüfstelle) und liegt damit beim 2- bis 3-Fachen der regulären Jahresinspektion (ca. 130–380 EUR pro Anlage). Ergibt die Bewertung jedoch die Stufe I (geringes Risiko), ist in den folgenden 3 Jahren nur eine Inspektion erforderlich (2 Inspektionen weniger). Die Gesamtkosten über 3 Jahre: RBI-Ansatz = Bewertung 380 EUR + 1 Inspektion 250 EUR = 630 EUR; regulärer Ansatz = 3 × 250 EUR = 750 EUR. Berücksichtigt man zusätzlich die Produktionsausfälle durch Stillstandsinspektionen (jeweils ein halber bis ganzer Tag; bei großen Stahlwerken/Kraftwerken können Stillstände bis zu 12.700–63.500 EUR pro Tag kosten), ist der wirtschaftliche Nutzen von RBI erheblich.
F: Worin unterscheiden sich Umbau und Generalüberholung? Wie lässt sich feststellen, ob eine Überwachungsprüfung erforderlich ist?
A: Anhang C der Vorschrift TSG 51-2023 legt die Abgrenzung eindeutig fest. Ein Umbau liegt vor, wenn die Bauart der Hauptstruktur, die Nenntragfähigkeit, die Spannweite/Ausladung, die Hubhöhe, die Triebwerksgruppe oder die Explosionsschutzklasse des Krans verändert wird – in diesen Fällen sind eine Umbauanzeige und eine Überwachungsprüfung zwingend erforderlich. Eine Generalüberholung umfasst den Austausch oder die Verstärkung von tragenden Strukturbauteilen wie Hauptträger, Kopfträger, Stützbein oder Turmmast sowie den vollständigen Austausch des Hubwerks oder die Aufrüstung des elektrischen Steuerungssystems von Relais auf SPS – auch hier ist eine Überwachungsprüfung vorgeschrieben. Instandsetzungsarbeiten im laufenden Betrieb (z. B. Austausch des Drahtseils, der Bremse, des Laufrads oder des Endschalters) unterliegen keiner Überwachungsprüfung, müssen jedoch in der Geräteakte dokumentiert werden. Grundsatz: Änderungen an wesentlichen Leistungsparametern oder tragenden Strukturbauteilen des Krans erfordern stets eine Überwachungsprüfung.
F: Welche besonderen Konformitätsanforderungen stellt die neue Vorschrift an unbemannte bzw. intelligente Brückenkrane?
A: Die Vorschrift TSG 51-2023 behandelt erstmals auf Ebene der sicherheitstechnischen Vorschriften intelligente Systeme – an drei zentralen Stellen: ① Begutachtung der Konstruktionsunterlagen (Artikel 16) – Vorlage der Konstruktionsbeschreibung des intelligenten Sicherheitssystems einschließlich Fail-safe-Nachweis; ② Typprüfung (Artikel 11) – der automatische Betriebsmodus unbemannter Brückenkrane ist als zusätzlicher Prüfpunkt vorgesehen (mindestens 500 automatische Lastspiele unter Nennlast ohne Störung); ③ Betriebsführung (Artikel 62) – Fail-safe-Strategie für die Kommunikation im Fernbedienungsmodus (automatischer Stopp innerhalb von 100 ms nach Kommunikationsabbruch mit aktiver Bremsung). Da derzeit noch keine spezifischen Inspektionsrichtlinien für intelligente Brückenkrane auf nationaler Ebene vorliegen, handhaben die einzelnen Prüfstellen dies unterschiedlich. Es wird empfohlen, dass Unternehmen vor der Antragstellung frühzeitig Kontakt mit der zuständigen örtlichen Prüfstelle aufnehmen.

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