TSG 51-2023 Hebezeug-Sicherheitsvorschrift: Konstruktion & Prüfung
Kurzfassung: Die Vorschrift TSG 51-2023 – Sicherheitstechnische Sondervorschrift für Hebezeuge wurde im Mai 2023 veröffentlicht und trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie ersetzt die bisherigen Regelwerke TSG Q0002, TSG Q7015, TSG Q7016 sowie Teile der TSG Q7001. Dieser Beitrag erläutert die wesentlichen Änderungen der acht Kapitel: erstmalige Einführung der risikobasierten Prüfung (RBI), Konkretisierung der Anforderungen an KI-gestützte Sicherheitsüberwachungssysteme, detaillierte Sicherheitsbewertung für ältere Krane sowie die Vereinheitlichung der Antragswege für Fertigungslizenz und Typprüfung. Unternehmen erhalten damit eine praxisorientierte Orientierung, um Kosten zu senken und Prüfungsausfälle oder Stilllegungen durch die aktualisierten Anforderungen zu vermeiden.
TSG 51-2023 im Überblick
Allgemeine Grundsätze | Konstruktion & Fertigung | Montage & Änderung | Betriebsführung | Inspektion | Sicherheitsbewertung | Schlussbestimmungen
Rechtlicher Status der Vorschrift TSG 51-2023 und Übergang von Alt- zu Neuregelung
Die Vorschrift TSG 51-2023 ist die vom Staatlichen Amt für Marktaufsicht erlassene einheitliche sicherheitstechnische Spezifikation für Hebezeuge. Seit dem 1. Januar 2024 ersetzt sie **gleichzeitig** die folgenden vier bisherigen Regelwerke: TSG Q0002-2008 (Sicherheitstechnische Überwachungsvorschrift für Hebezeuge – Brückenkran), TSG Q7015-2016 (Prüfregeln für die regelmäßige Inspektion von Hebezeugen), TSG Q7016-2016 (Überwachungsprüfung von Montage, Umbau und Generalüberholung von Hebezeugen) sowie Teile der TSG Q7001-2019. Die bedeutendste strukturelle Neuerung besteht darin, dass die gesamte durchgängige Kette – Konstruktion, Fertigung, Montage, Umbau, Betriebsführung und Inspektion – nun in einer einzigen Verfahrensvorschrift zusammengefasst ist. Dadurch entfallen die bisherigen Widersprüche und Auslegungsunklarheiten zwischen den verschiedenen Einzelregelwerken.
Übergangszeitraum zwischen Alt und Neu: Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 gilt eine Übergangsfrist. In diesem Zeitraum können bereits eingereichte Anträge nach den bisherigen Regelwerken weiterbearbeitet werden. Ab dem 1. Januar 2026 ist ausschließlich die Vorschrift TSG 51-2023 maßgeblich. Für neue Anzeigen zu Montage, Umbau oder Instandsetzung, die während der Übergangsfrist eingereicht werden, empfiehlt es sich, die Unterlagen direkt nach der neuen Vorschrift zusammenzustellen, um aufwendige Nachreichungen zu vermeiden.
Kapitel 1: Allgemeine Grundsätze – erweiterter Anwendungsbereich
Das erste Kapitel der Vorschrift TSG 51-2023 (Artikel 1 bis 6) definiert den Anwendungsbereich sowie die Ausschlusskriterien. Gegenüber den bisherigen Regelwerken sind insbesondere drei Änderungen von Bedeutung:
| Änderung | Bisherige Regelung | Neue Regelung nach TSG 51-2023 |
|---|---|---|
| Anwendungsbereich | Getrennte Regelwerke für Brückenkrane, regelmäßige Inspektion und Überwachungsprüfung | Einheitliche Vorschrift für alle Hebezeuge über die gesamte Nutzungsdauer |
| Risikobasierte Prüfung (RBI) | Nicht vorgesehen | Neu eingeführt als optionales Prüfverfahren für Betreiber mit dokumentiertem Instandhaltungskonzept |
| Sicherheitsüberwachungssysteme | Keine expliziten Anforderungen an elektronische Überwachungssysteme | Konkrete Anforderungen an Aufbau, Funktion und Prüfung von Sicherheitsüberwachungssystemen, einschließlich KI-gestützter Lösungen |
Die erstmalige Aufnahme der risikobasierten Prüfung (RBI) in den Regelungskanon ist ein Paradigmenwechsel: Betreiber, die über ein qualifiziertes Instandhaltungs- und Überwachungskonzept verfügen, können künftig prüfintervalle anhand der tatsächlichen Risikobewertung ihrer Anlagen festlegen, anstatt sich ausschließlich an starren Fristen zu orientieren. Dies eröffnet Spielräume für eine effizientere Prüfplanung, setzt jedoch ein belastbares Sicherheitsmanagement voraus.
Kapitel 2: Konstruktion und Fertigung – neue Anforderungen an Typprüfung und Fertigungslizenz
Das zweite Kapitel (Artikel 7 bis 15) behandelt die Anforderungen an Konstruktion und Fertigung von Hebezeugen. Die wesentlichen Neuerungen betreffen die Typprüfung und die Fertigungslizenz:
Typprüfung: Die Vorschrift TSG 51-2023 präzisiert die Kriterien für die Durchführung der Typprüfung. Hersteller müssen künftig nachweisen, dass ihre Konstruktion den sicherheitstechnischen Anforderungen der geltenden Normen – in Deutschland insbesondere DIN 15018 für Krane – entspricht. Die Typprüfung ist Voraussetzung für die Erteilung der Fertigungslizenz und muss bei wesentlichen Änderungen an der Konstruktion oder am Fertigungsprozess erneut durchgeführt werden.
Fertigungslizenz: Die Erteilung der Fertigungslizenz ist an den Nachweis geeigneter Fertigungseinrichtungen, qualifizierten Personals und eines funktionierenden Qualitätsmanagementsystems geknüpft. Neu ist die ausdrückliche Anforderung, dass auch die Fertigung von sicherheitsrelevanten Baugruppen und Komponenten lizenzpflichtig ist – dies betrifft insbesondere Tragstrukturen, Hubwerke und Sicherheitseinrichtungen.
Kapitel 3: Montage und Änderung – Anzeigepflichten und Überwachungsprüfung
Das dritte Kapitel (Artikel 16 bis 24) regelt die Anforderungen an Montage, Umbau und Generalüberholung von Hebezeugen. Im Vergleich zu den bisherigen Regelwerken wurden die Anzeigepflichten gestrafft und die Überwachungsprüfung neu strukturiert.
Montagearbeiten müssen vor Beginn der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Überwachungsprüfung nach Abschluss der Montage umfasst eine technische Abnahme, bei der die ordnungsgemäße Montage, die Funktion der Sicherheitseinrichtungen sowie die Übereinstimmung mit der Typprüfung und den Konstruktionsunterlagen festgestellt werden. Für Umbau und Generalüberholung gelten abgestufte Anforderungen: Wesentliche Änderungen an der Tragstruktur oder an sicherheitsrelevanten Baugruppen lösen eine erneute Überwachungsprüfung aus, während nicht wesentliche Änderungen im Rahmen der regelmäßigen Inspektion dokumentiert werden können.
Kapitel 4: Betriebsführung – Pflichten des Betreibers und Sicherheitsüberwachung
Das vierte Kapitel (Artikel 25 bis 32) definiert die Pflichten des Betreibers während des Betriebs. Im Mittelpunkt stehen die regelmäßige Inspektion, die Dokumentation sowie der Einsatz von Sicherheitsüberwachungssystemen.
Betreiber sind verpflichtet, für jedes Hebezeug ein Prüfbuch zu führen, in dem alle Inspektionen, Wartungsarbeiten und festgestellten Mängel dokumentiert werden. Die regelmäßige Inspektion ist in festgelegten Intervallen durchzuführen, wobei die Vorschrift TSG 51-2023 nun ausdrücklich die Möglichkeit der risikobasierten Prüfung vorsieht: Bei Vorliegen eines dokumentierten Sicherheitskonzepts können die Inspektionsintervalle auf Basis einer fundierten Risikobewertung angepasst werden.
Für Krane mit besonderen Gefährdungspotenzialen – etwa Brückenkrane mit großer Spannweite oder Krane in explosionsgefährdeten Bereichen – schreibt die Vorschrift den Einsatz von Sicherheitsüberwachungssystemen vor. Diese Systeme müssen den Anforderungen der EN 60204-32 entsprechen und sind im Rahmen der regelmäßigen Inspektion zu prüfen.
Kapitel 5: Inspektion – regelmäßige Prüfung und Überwachungsprüfung im Detail
Das fünfte Kapitel (Artikel 33 bis 41) enthält die detaillierten Prüfregeln für die regelmäßige Inspektion und die Überwachungsprüfung. Die Vorschrift TSG 51-2023 unterscheidet dabei zwischen:
- Regelmäßige Inspektion: In festgelegten Intervallen durchzuführende Prüfung des gesamten Hebezeugs einschließlich Tragstruktur, Hubwerk, Fahrwerk, Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsüberwachungssystem. Die Intervalle richten sich nach Nutzungsintensität, Einsatzbedingungen und Gefährdungspotenzial.
- Überwachungsprüfung: Behördlich angeordnete Prüfung nach Montage, Umbau, Generalüberholung oder nach einem sicherheitsrelevanten Ereignis. Sie wird von einer zugelassenen Prüfstelle durchgeführt und umfasst eine umfassende technische Bewertung.
Die Prüfregeln wurden gegenüber den bisherigen Regelwerken präzisiert: So sind nun konkrete Prüfkriterien für die einzelnen Baugruppen vorgegeben, und die Dokumentation der Prüfergebnisse muss bestimmten Mindestanforderungen genügen. Für die risikobasierte Prüfung gelten besondere Anforderungen an die Qualifikation des Prüfpersonals und die Nachvollziehbarkeit der Risikobewertung.
Kapitel 6: Sicherheitsbewertung – Verfahren für ältere Krane
Das sechste Kapitel (Artikel 42 bis 48) regelt die Sicherheitsbewertung von Hebezeugen, die das Ende ihrer geplanten Nutzungsdauer erreicht haben oder bei denen sicherheitsrelevante Mängel festgestellt wurden. Dies ist eine der wichtigsten Neuerungen der Vorschrift TSG 51-2023, da bisher kein einheitliches Verfahren für die Bewertung älterer Krane existierte.
Die Sicherheitsbewertung umfasst eine umfassende technische Untersuchung der Tragstruktur, der Hubwerke, der Sicherheitseinrichtungen sowie eine Bewertung der Restnutzungsdauer. Auf Basis der Bewertungsergebnisse entscheidet die zuständige Behörde über die weitere Betriebsfreigabe, gegebenenfalls verbunden mit Auflagen wie reduzierten Tragfähigkeiten oder verkürzten Inspektionsintervallen. Die Kosten für die Sicherheitsbewertung trägt der Betreiber.
Kapitel 7 und 8: Sondervorschriften und Schlussbestimmungen
Das siebte Kapitel (Artikel 49 bis 55) enthält Sondervorschriften für bestimmte Einsatzbereiche, darunter Krane in explosionsgefährdeten Bereichen, Krane für den Einsatz auf Schiffen sowie Krane mit besonderen Konstruktionsmerkmalen. Für diese Krane gelten zusätzliche Anforderungen an Konstruktion, Ausrüstung und Prüfung, die über die allgemeinen Bestimmungen hinausgehen.
Das achte Kapitel (Artikel 56 bis 60) enthält die Schlussbestimmungen, einschließlich der Übergangsregelungen und der Aufhebung der bisherigen Regelwerke. Die Vorschrift TSG 51-2023 ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten; die Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2025.
Praktische Empfehlungen für Unternehmen
Die Umstellung auf die Vorschrift TSG 51-2023 erfordert ein systematisches Vorgehen. Unternehmen sollten folgende Schritte zeitnah einleiten:
- Bestandsaufnahme: Alle vorhandenen Hebezeuge erfassen und prüfen, ob die bisherigen Prüfzeugnisse und Genehmigungen den neuen Anforderungen entsprechen.
- Dokumentation überprüfen: Prüfbücher, Wartungsnachweise und Konstruktionsunterlagen auf Vollständigkeit und Aktualität prüfen.
- Risikobewertung durchführen: Für jeden Kran eine Risikobewertung nach den Kriterien der Vorschrift TSG 51-2023 erstellen, um die Grundlage für angepasste Prüfintervalle zu schaffen.
- Qualifizierung des Personals: Sicherstellen, dass das für Inspektion und Wartung zuständige Personal über die erforderliche Qualifikation verfügt.
- Fristen einhalten: Die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 nutzen, um alle Anpassungen rechtzeitig umzusetzen.
Die Vorschrift TSG 51-2023 stellt eine deutliche Weiterentwicklung der sicherheitstechnischen Anforderungen für Hebezeuge dar. Unternehmen, die die neuen Regelungen frühzeitig umsetzen, können nicht nur Compliance-Risiken vermeiden, sondern auch von den erweiterten Gestaltungsspielräumen bei der Prüfplanung profitieren.
| Klausel | Änderungsschwerpunkte | Auswirkungen auf Unternehmen |
|---|---|---|
| Artikel2Absatz | AnwendungsbereichklarstellenAbdeckung“Brückenbauart,Portalbauart,Turmbauart,fahrbare Bauart,PortalunterbauBauart,Aufzug,Seilbauart,mechanische Parkeinrichtung“acht Kategorien | mit《SpezialausrüstungVerzeichnis》(2014Ausgabe)vollständig übereinstimmen,nicht mehr“Elektrohebezeugob die Gesamtmaschine zu ... gehörtKran“die Kontroverse——3tund darüberHubhöhe≥2mder/die/dasElektrohebezeugEinstufung der Gesamtmaschine inBrückenbauart/PortalbauartKategorieverwaltung |
| Artikel4Absatz | erstmals“risikobasierte Prüfung(RBI)“aufnehmen inVerfahrenHaupttext | Betreiberkann auf Basis der tatsächlichen Gerätebedingungen beantragt werdenRisikostufeEinstellungPrüfintervall(verlängerbar bis maximal3jährlich einmal),einzureichenRisikobewertungsbericht(von befugten/qualifiziertenMechanismusausstellen) |
| Artikel6Absatz | Erweiterung des Ausschlussbereichs“innerbetriebliche intelligente Logistik-Handhabungssysteme(AGV (fahrerloses Transportfahrzeug)/AMR/RGVspezielle Hebezeuge)“ | in der intelligenten FabrikAutomatisierungspezielle Hebezeuge(z. B.KBK+AGV (fahrerloses Transportfahrzeug)-Kopplunginnerbetriebliche intelligente Logistik-Handhabungssysteme)wenn die Gesamtmaschine nicht zerlegbar ist,und der Arbeitsbereich sicher abgetrennt ist,kann ausgenommen werden vonVerwaltung von Sonderausrüstung |
Kapitel 2: Konstruktion & Fertigung – Typprüfung und Begutachtung der Konstruktionsunterlagen
Kapitel 2 (Artikel 7–28) enthält die umfangreichsten Änderungen der Vorschrift TSG 51-2023 und stellt neue Anforderungen an die Konstruktionskompetenz und Typprüfung von Kranherstellern:
Artikel 11 (Neue Klassifizierung der Typprüfung)
Die neue Verfahrensvorschrift unterteilt die Typprüfung in drei Kategorien: ① Erstmalige Typprüfung – Erstzulassung neuer Produkte, neuer Spezifikationen oder neuer Werkstoffe; ② Typprüfung bei Änderungen – Konstruktionsänderungen (wesentliche Änderungen bei Hauptwerkstoffen, Hauptstruktur oder Sicherheitseinrichtungen); ③ Verlängerung der Typprüfung – Verlängerung bei Ablauf der bestehenden Zertifikate (Antragstellung mindestens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer).
Wesentliche Änderungen:
Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats wird von 4 Jahren (alte Vorschrift) auf 5 Jahre verlängert. Zusätzlich wird eine „regelmäßige Überprüfungsklausel“ eingeführt – die Typprüfstelle kann während der Gültigkeitsdauer unangekündigte Überwachungsprüfungen durchführen (mindestens 1 Prüfung pro Zertifikatslaufzeit). Bei nicht bestandener Prüfung wird das Zertifikat ausgesetzt oder widerrufen.
Begutachtung der Konstruktionsunterlagen (Artikel 16):
Die neue Vorschrift verlangt für die Begutachtung der Konstruktionsunterlagen neben Übersichtszeichnung, Bauteilzeichnungen und Berechnungsbericht zusätzlich eine Konstruktionsbeschreibung des intelligenten Sicherheitssystems – für Krane mit KI-Vision-Überwachung, Fernbedienung oder automatischem Betrieb muss die Architektur des Sicherheitssystems, das Prinzip der Fail-safe-Auslegung sowie die Verifikationsergebnisse der Fail-safe-Prüfung dokumentiert werden.
Damit werden erstmals auf Ebene der TSG-Vorschrift konkrete Anforderungen an die konstruktive Begutachtung KI-basierter/intelligenter Sicherheitssysteme gestellt. Hersteller müssen bei der Beantragung der Typprüfung für intelligente Brückenkrane bzw. unbemannte Krane zusätzlich den Kalibrierungsbericht zur Fehlererkennungs- und Fehlauslösungsrate des KI-basierten visuellen Inspektionssystems, die Berechnung der Sicherheitsschwelle für die Kommunikationsverzögerung bei Fernbedienung sowie die Verifikationsdokumentation der Not-Aus-Logik im automatischen Betriebsmodus einreichen.
Kapitel 3–4: Montage, Umbau und Instandsetzung – Neue Melde- und Überwachungsverfahren
Die Kapitel 3–4 (Artikel 29–44) integrieren die Anforderungen der bisherigen Vorschriften Q7015 und Q7016 für die Überwachungsprüfung bei Montage, Umbau und Instandsetzung. Drei zentrale Änderungen:
- Vereinfachte Montagemeldung: Die Montagefirma meldet die Montage vor Baubeginn online über die „Öffentliche Serviceplattform für Spezialausrüstung“ – eine Einreichung von Papierunterlagen bei der örtlichen Marktaufsicht entfällt. Die Bearbeitung der Meldung wird innerhalb von 5 Arbeitstagen online zurückgemeldet. Mehrere Geräte desselben Typs, die vom selben Betreiber am selben Standort betrieben werden, können in einer gemeinsamen Meldung zusammengefasst werden.
- Klarere Abgrenzung zwischen Umbau und Generalüberholung: Anhang C der neuen Vorschrift enthält eine verbindliche Liste zur Einstufung als „Generalüberholung“ – dazu zählen der Austausch oder die Verstärkung von Hauptstrukturbauteilen wie Hauptträger, Kopfträger, Stützbein oder Turmmast, der vollständige Austausch des Hubwerks sowie die Aufrüstung des elektrischen Steuerungssystems von Relais auf SPS. Für alle in der Liste aufgeführten Maßnahmen ist eine Überwachungsprüfung erforderlich. Routineinstandsetzungen außerhalb dieser Liste (z. B. Austausch des Drahtseils, der Bremse, des Laufrads oder des Endschalters) sind von der Überwachungsprüfung ausgenommen.
- Höhere Anforderungen an die Lastprüfung nach Umbau: Die Lastprüfung nach einem Umbau wird von 1,0-facher Nennlast (alte Vorschrift) auf 1,1-fache statische Last plus 1,0-fache dynamische Last angehoben. Die Haltedauer bei der statischen Lastprüfung wird von 10 min auf 15 min verlängert.
Kapitel 5: Betriebsführung – Gestärkte Betreiberverantwortung
Kapitel 5 (Artikel 45–62) ist für Betreiber von besonderer Bedeutung. Die neuen und verschärften Anforderungen umfassen:
| Klausel | neuAnforderungen | Umsetzungshinweise |
|---|---|---|
| Artikel47Absatz | Betreiberist zu erstellen“eine Maschine eine Akte“elektronische Akte | die Akte muss das Gerät umfassenLebenszyklusAufzeichnungen:WerksdokumentationInstallationsmitteilungÜberwachungsprüfzeugnisregelmäßige InspektionBerichtTägliche PrüfungTabelleWartungsaufzeichnungenStörung/UnfallaufzeichnungenUmbau/Reparaturunterlagen.elektronische Akten haben gleiche Rechtsgültigkeit wie Papierdokumente. |
| Artikel51Absatz | tägliche Inspektion/monatliche Inspektion/Jährliche PrüfungKonkretisierung der Positionen als Liste | neuVerfahrenAnhangDenthält drei verbindlicheInspektionTabellenmuster.Kernänderungen:tägliche Inspektionmuss enthalten“SicherheitsüberwachungssystemEigenprüfung“(für Geräte mitGB/T 28264 — Sicherheitsüberwachungs- und ManagementsystemSystemausrüstung),monatliche Inspektionmuss enthalten“BremseMessprotokoll der Spaltmaße“. |
| Artikel55Absatz | AltanlagenSicherheitsbewertungder/die/dasAuslösebedingung | erreichenNutzungsdauer(in der Regel20Jahr)für die weitere Nutzung,nach Reparatur nach schwerem Unfall,Betreibernach Umsetzung erneutMontageder/die/das,muss durch befugte/qualifiziertePrüfstelledurchgeführt werdenSicherheitsbewertung. |
| Artikel58Absatz | Fernüberwachungder DatenRechtswirkung | Betreiberder/die/dasFernüberwachungsplattformAufzeichnungen(einschließlich Betriebsstunden,HebenAnzahl,Störungs- und Alarmschriebe usw.)kalibrierte/geeichte,kann als ... dienenregelmäßige Inspektionim Rahmen von“Betriebszustandsprüfung“Grundlage,ReduzierungVor-Ort-InspektionArbeitsaufwand. |
Kapitel 6 und 7: Prüfung und Sicherheitsbewertung – Konformität durch RBI und Online-Überwachung
Kapitel 6 (§§ 63–78) zur Prüfung und Kapitel 7 (§§ 79–85) zur Sicherheitsbewertung sind für Betreiber und Prüfstellen die zentralen Abschnitte der neuen Vorschrift:
Risikobasierte Prüfung (RBI) gemäß § 68: Dies ist die größte institutionelle Neuerung der Vorschrift TSG 51-2023. Der Betreiber kann eine zugelassene Prüfstelle beauftragen, eine Risikobewertung für im Einsatz befindliche Krane durchzuführen (Einstufung in die Stufen I–IV nach Geräteausfallwahrscheinlichkeit und Schwere der Folgen). Für Geräte der Stufe I (geringes Risiko) kann das Prüfintervall von einem Jahr auf drei Jahre verlängert werden; Stufe II erlaubt eine Verlängerung auf zwei Jahre. Der RBI-Bewertungsbericht ist drei Jahre gültig und muss danach aktualisiert werden. Unternehmen können dadurch voraussichtlich 30 % bis 50 % ihrer jährlichen Prüfkosten und des Zeitaufwands einsparen.
Online-Überwachung als Ersatz für die regelmäßige Inspektion gemäß § 70: Für Krane, die im Dauerbetrieb nicht ohne Weiteres für Prüfungen stillgesetzt werden können (z. B. Gießereikrane oder Greiferkrane in Müllverbrennungsanlagen), kann die umfassende Inspektion für das jeweilige Jahr entfallen, sofern das Sicherheitsüberwachungssystem (gemäß GB/T 28264 — Sicherheitsüberwachungs- und Managementsystem) über einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten Betriebsdaten geliefert hat, die von der Prüfstelle als ordnungsgemäß bewertet wurden, und in diesem Zeitraum keine sicherheitsrelevanten Störungen aufgetreten sind. Diese Regelung verschafft Betreibern kontinuierlich produzierender Anlagen erhebliche Flexibilität in der Geräteverwaltung.
Sicherheitsbewertung alter Anlagen gemäß §§ 81–85: Für Krane, die ihre Nutzungsdauer überschritten haben, muss die Bewertung zwingend folgende Punkte umfassen: ① Rest-Ermüdungslebensdauer der Strukturbauteile (auf Basis der Wöhler-Kurve und des tatsächlichen Lastkollektivs); ② zerstörungsfreie Prüfung der Hauptschweißnähte (100 % MT + 20 % UT-Stichprobe); ③ Messung des Verschleißbetrags an kritischen Teilen von Bremse und Hubwerk; ④ Prüfung der Isolation und des Erdungswiderstands des elektrischen Systems. Der Bewertungsbericht schließt mit der Empfehlung „Weiterverwendung (mit Last-/Geschwindigkeits-/Betriebsbedingungs-Einschränkungen)“ oder „Verschrottung“ ab.
Maßnahmenkatalog für die Übergangsphase 2024–2025
Auf Basis der durchgängigen Anforderungen der Vorschrift TSG 51-2023 empfiehlt Kelude Schwerindustrie Betreibern und Herstellern, in der Übergangszeit die folgenden sechs Konformitätsmaßnahmen umzusetzen:
Kelude Schwerindustrie – Servicevorteile
Das technische Team von Kelude Schwerindustrie hat den Entstehungsprozess der Vorschrift TSG 51-2023 kontinuierlich begleitet und verfügt über praktische Erfahrung in der Auslegung der Verfahrensvorschrift, der Anmeldung von Typprüfungen, der Begutachtung der Konstruktionsunterlagen und der Sicherheitsbewertung. Wir haben bereits 12 Hersteller bei der Lizenzverlängerung der Typprüfung nach der neuen Vorschrift unterstützt und 20 Betreibern Beratung zur RBI-Einführung sowie Selbstprüfungs-Services zur Konformität geboten.